BAUEN

„Balkonkraftwerk“ an Balkonaußenwand eines Mehrfamilienhauses ist zustimmungspflichtig

Immer mehr Wohnungseigentümer denken darüber nach, durch die Produktion eigenen Stroms auf ihrem Balkon dem massiven Anstieg der Energiekosten ein Schnippchen zu schlagen und damit gleichzeitig einen Beitrag hin zu einer von den großen Energiekonzernen unabhängigen, autonomen Stromversorgung zu leisten.

Neue Wohnungsbauförderung im Jahr 2023

Sogenannte Schwellenhaushalte, die jährlich nicht mehr als 60.000 EUR zu versteuerndes Jahreseinkommen beziehen, sollen nach dem Willen der Bundesregierung ab dem zweiten Quartal 2023 in den Genuss einer neuen Wohnungsbauförderung kommen.

Beseitigung von Nachbarbäumen wegen Verschattung

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht die Beseitigung von Bäumen, die auf dessen Grundstück stehen, mit der Begründung verlangen, die Bäume würden sein Grundstück vollständig verschatten und aufgrund des weitverzweigten Wurzelwerks der hohen Bäume auch das Gedeihen eigener Pflanzungen verhindern.

Solaranlage auf Dach darf Nachbarn nicht blenden

An die optischen Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch auf Hausdächer montierte Solaranlagen haben wir uns größtenteils bereits gewöhnt. In manchen Gegenden prägen die Solarpaneele auf den Hausdächern bereits das allgemeine Erscheinungsbild.

Wie ist es aber, wenn die Solaranlage das Sonnenlicht unmittelbar in das Wohnzimmer des Nachbarn reflektiert? Muss der Nachbar dies hinnehmen oder hat er einen Anspruch auf Unterlassung.

BGH: Kein Werklohn bei Schwarzarbeit

Haben Auftraggeber und Handwerker für Hausbau, Renovierung oder sonstige vertragliche Werkleistungen vereinbart, dass der Werklohn ganz oder teilweise unter Verstoß gegen die Regeln ordnungsgemäßer Abrechnung und der Ausweisung und Abführung der hierbei anfallenden Steuern schwarz gezahlt werden soll, so besitzt der Handwerker keinen vertraglichen Anspruch auf Werklohn, da der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

BGH: Bauträger haftet für Nutzungsausfall bei verspäteter Fertigstellung

Der Käufer hatte für seine Familie beim Bauträger eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 136 qm erworben. Bislang mussten für die Familie 72 qm ausreichen. Laut Vertrag mit dem Bauträger war dieser verpflichtet, die fertiggestellte Wohnung bis spätestens 31.08.2009 an den Käufer zu übergeben. Nachdem die Wohnung allerdings auch bis Herbst 2011 nicht fertiggestellt war, verlangte der Käufer vom Bauträger Nutzungsausfallsentschädigung für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.09.2011. Für die Berechnung der Nutzungsausfallsentschädigung zog der Käufer die Höhe einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene, nicht fertiggestellte Wohnung heran.

BGH: Kein Notwegerecht zu Haus und Garage

Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Wohnhaus und Garage mit den Kraftfahrzeug nur durch Benutzung eines Teils des Nachbargrundstücks erreichbar ist, verlangte von seinem Nachbarn die Gestattung der Mitbenutzung dessen Grundstücks zu diesem Zwecke. Dieser lehnte ab. Der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks beantragte daher bei Gericht die Einräumung eines entsprechenden Notwegerechts gegen Zahlung einer angemessenen Notwegerente. Der Eigentümer scheiterte vor Gericht in allen 3 Instanzen.

Zu Abtretungsklauseln in Bauträgerverträgen

Häufig findet sich zum Schutz der Bauherrn vor Verlusten aufgrund einer Insolvenz des Bauträgers in Bauträgerverträgen die Klausel, dass der Bauträger seine Gewährleistungsansprüche gegen die einzelnen, für die unterschiedlichen Gewerke an der Baustelle unter Vertrag genommenen Werkunternehmer an den Bauherrn abtritt. Nachdem bei Abschluss des Bauträgervertrages dabei nicht selten die einzelnen Werkunternehmen noch gar nicht feststehen oder sich auch im Laufe der Bauphase auch ändern können, werden die Werkunternehmen in der Regel im Vertrag nicht namentlich benannt. Die Abtretung erfolgt vielmehr pauschal.

Baum fällen – ohne Erlaubnis viel Ärger und teuer

Das Grundstück ein Traum, der Plan des Architekten ein Kunstwerk – nur ein paar Bäume auf dem Grundstück stehen der Realisierung des neuen Bauvorhabens im Wege. Aber nicht nur beim Neubau, auch im Bestand erfreuen Bäume ihre Eigentümer nicht immer. Zu wahren Monstern ragen sie zwischenzeitlich gen Himmel und verschatten mit ausladenden Ästen und dichtem Blätterkleid Terrassen, Wintergärten und Zimmer; abfallende Blätter verstopfen zudem im Herbst Dachrinnen und Gullis und machen viel Arbeit im Garten.

Nutzung des Nachbargrundstücks

Ein Grundstückseigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Nachbarn zur Durchführung von Bau- und/oder Instandsetzungsarbeiten an dessen Haus die Nutzung seines Grundstücks in erforderlicher Weise zu gestatten. Ein entsprechender Anspruch, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.2012 (vgl. BGH V ZR 49/12), ergibt sich aus dem Nachbarrecht, so zum Beispiel dem sog. Hammerschlags- oder Leitungsrecht.

Schwarz gezahlt – keine Gewährleistungsrechte!

Werden Handwerkerleistungen entsprechend der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Handwerker schwarz, also ohne ordnungsgemäße Rechnungsstellung ausgeführt, so führt dies dazu, dass der Auftraggeber von dem Unternehmer im Falle von Mängeln keine Gewährleistungsrechte wie Minderung, Schadenersatz etc. geltend machen. Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat nämlich entschieden, dass in solchen Fällen der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist und hat die Klage eines Auftraggebers von Handwerkerleistungen auf Ersatz von Kosten für die Beseitigung von Mängeln zurückgewiesen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 1 U 105/11). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Urheberschutz Für Entwurfspläne eines Architekten

Häufig erstellen Architekten im Rahmen ihrer allgemeinen Akquisetätigkeit für potenzielle Bauherren ohne gesonderte vertragliche Grundlage und ohne Gebührenvereinbarung eine Entwurfsplanung für ein neues Bauwerk. Kommt es dann letztendlich zwischen Bauherrn und Architekt nicht zu einem Auftragsverhältnis, so hat der Architekt in der Regel keinen Anspruch auf Honorar. Etwas anderes kann gelten, sofern sich der Architekt richtig angestrengt hat und kreativ war. Handelt es sich bei dem Entwurfsplan um ein Werk der Baukunst gemäß §2 Abs. 1 Nr. 4 Urhebergesetz (UrhG), so fällt die Entwurfsplanung unter urheberrechtlichen Schutz.

BGH: Haftung für Pfusch des Vorunternehmers

Bekannt und selbstverständlich ist es, dass ein Handwerksbetrieb für die fachgerechte und ordnungsgemäße Ausführung seiner Werkleistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik haftet. Mit Urteil vom 30.06.2011 (VII ZR 109/10) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Haftung des Werkunternehmers unter Umständen darüber hinaus auch auf die fehlerhaften Bauausführungen eines Vorunternehmers ausgedehnt sein kann. Wie das höchste Deutsche Gericht ausführt, ist der Werkvertragsunternehmer grundsätzlich verpflichtet, zu überprüfen, ob und in wie weit Bauleistungen vorangegangener Unternehmer zumindest soweit so vollständig und mangelfrei erbracht wurden, dass er seine vertraglich geschuldeten Werkleistungen ebenfalls mangelfrei erbringen kann und das Gesamtwerk funktionsfähig ist.

Baumaterial – billig kann teuer werden

Endlich die gebrauchte Traumimmobilie gefunden! Damit ist der erste Schritt getan, jedoch stehen jetzt Renovierungsarbeiten an. Aufgrund der hohen Preise im Bestandsimmobilienmarkt haben viele Käufer das ihnen zur Verfügung stehende Budget bereits mit dem Erwerb der Immobilie voll ausgeschöpft. Für die notwendigen Renovierungsarbeiten fehlt häufig das Geld. Daher sind viele Käufer bestrebt, den Renovierungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Nicht selten wird dabei das erforderliche Baumaterial, wie Parkett, Türen und Türstöcke, Decken- und Wandpaneele etc. günstig im Baumarkt besorgt und lediglich die Verlegebzw. Montagearbeiten von einem Handwerksbetrieb durchgeführt.

Dachdämmung auf der Zielgeraden

Selbstverständlich kennen Sie § 10 der Energieeinsparverordnung. Aus diesem Grunde denken Sie auch seit Jahren an fast nichts anderes als ihre Pflicht als Hauseigentümer, ihr bislang ungedämmtes Hausdach bis 31.12.2011 so dämmen zu lassen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 beziehungsweise bei einem maximal Zweiparteienhaus maximal 0,30 Watt / (m2 x K) nicht überschreit. Noch Fragen?

Nein, selbstverständlich brauchen Sie als Hauseigentümer nun weder mathematische noch energietechnische Lehrgänge belegen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Google Earth - Big Brother is watching you

Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im deutschen Anwaltsverein weist darauf hin, dass Behörden mit Hilfe der Luftaufnahmen des Internetdienstes Google Earth immer häufiger Schwarzbauten entdecken. So können die Baubehörden jederzeit von den entsprechenden Grundstückseigentümern verlangen, dass die schwarz errichteten Gebäude oder Gebäudeteile nachträglich genehmigt werden, ein Rückbau erfolgt oder aber die Behörde ein Nutzungsverbot ausspricht.

Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklauseln in Bauverträgen

Häufig hat sich der Bauherr in notariellen Bauträgerverträgen wegen aller Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bauträger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Diese Klausel hat der BGH nun gekippt! Nach der Makler- und Bauträgerverordnung werden die Kaufpreisraten stets erst dann fällig, wenn diesen ein entsprechender Bautenstand, also erbrachte Bauleistungen entgegenstehen und der Bauträger dies auch nachgewiesen hat. Die Möglichkeit einer sofortigen Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Bauherrn während der Bauphase widerspricht damit dem Schutzgedanken der MaBV.

Ihre Immobilie anbieten

Was sollten Sie als Eigentümer beim Haus-/Wohnungsverkauf grundsätzlich beachten?

Verkehrswertermittlung  -  das Wichtigste gleich zu Beginn des Verkaufsprozesses

  • unter Wert verkaufen bedeutet Geld verschenken
  • zu teuer anbieten bedeutet zu lange Vermarktungszeiten, in denen das Objekt langsam „verbrennt“ und letztlich deutlich unter dem erzielbaren Bestpreis verkauft werden muss.

Zielgruppe identifizieren

  • In welcher Lage und in welchem Zustand befindet sich Ihr Objekt?
  • Ist das Objekt kinderfreundlich oder behindertengerecht?
  • Bietet die Infrastruktur Kindergärten, Schule, Einkaufsmöglichkeiten, gute MVG-Anbindung?
  • Daraus ergibt sich eine Käufer-Zielgruppe, für die die Insertion und sonstige Bewerbungsmaßnahmen ausgerichtet sein sollten. Die Bewerbung für eine Familie mit drei Kindern sieht anders aus als für ein älteres, kinderloses Ehepaar.     

Unterlagen zusammenstellen

Kaufinteressenten möchten vollständige Unterlagen vorgelegt bekommen. Da kommt ganz schön was zusammen. Aktueller Grundbuchauszug; ehemalige Baugenehmigung; Baubeschreibung; Protokolle, Jahresabrechnungen, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung etc. bei WEG. Insbesondere der Energieausweis muss ggf. sogar noch während der Insertion erstellt werden, sonst droht Bußgeld seit 01.05.2015!

Objekt anbieten

Ohne ein elektronisches Exposé mit wenigstens 1-2 Fotos, einem Grundrissplan, den Eckdaten mit Angaben zur Energieeffizienz und der Preisgabe Ihres Namens und Ihrer Kontaktdaten geht heutzutage natürlich nichts.

Objektbesichtigung

Nicht selten melden sich entweder ganze Heerscharen von Interessenten, die dann schwer zu organisieren sind oder es finden sich nur tröpfchenweise einzelne Interessenten, die den Termin dann kurzfristig 5 Minuten vor Beginn der Besichtigung per email absagen – zu einer Zeit, zu der Sie längst von zu Hause losgefahren sind und bereits vor Ort warten oder andere Termine für die Besichtigung verschoben haben. Das ist dann ärgerlich.

Warum lohnt es sich, einen professionellen Immobilienmakler zu beauftragen?

Marktkenntnis
Ihr qualifizierter Makler beobachtet den lokalen Immobilienmarkt seit Jahren und entwickelt dabei ein untrügliches Gespür für den Wert Ihrer Immobilie – zusammen mit einer seriösen Objektbewertung eine unschlagbare Kombination!


Wertermittlung Ihrer Immobilie

Nein, es genügt nicht, die inserierten Preise ähnlicher Objekte in ImmoScout24 zu vergleichen! Zwei Straßen weiter – und die Lage ist gegebenenfalls völlig anders zu bewerten. Baujahr, Grundriss, Zimmeraufteilung, Ausstattung, Erhaltungszustand, Haustechnik, Grundstücksgröße, Realteilung oder WEG – die Wertermittlung gehört in Profihände!


Unterlagen, Energieausweis, Grundriss, Objektfotos, Exposé, Inserate, u.s.w.  - sehr viel Arbeit, die Sie in die routinierten Hände eines Spezialisten legen sollten.

Eingehende Interessentenanrufe

auch an Sonn- und Feiertagen und oft noch um 22:00 Uhr oder bereits um 06:30 Uhr;
Ziehen Sie die Reißleine und bleiben Sie durch Einschaltung eines Maklers so lange wie möglich ungestört und auf Wunsch auch anonym!


Besichtigungen

nicht immer leicht für den Eigentümer, der keine Erfahrung mit vielen unterschiedlichen Charakteren und Personengruppen hat, die ungeniert durch sein Haus ziehen, jeden Schalter drücken und selbst vor dem Bilderrahmen des Familienfotos nicht Halt machen – ein guter Makler führt die Termine für Sie elegant, selbstsicher und souverän durch.

Video: „Ich dachte, es geht halt auch so“


Kaufpreisverhandlungen

Ein ungeschriebenes Gesetz besagt, dass sich ein Anwalt nie selbst verteidigen sollte!
Gleiches gilt sinngemäß für den Immobilien-Eigentümer, der beim Verhandeln über Vertragsdetails und Kaufpreis in eigener Sache, zumindest ohne sachkundige Unterstützung, nur verlieren kann, weil er zu stark emotional gebunden ist.

Eigentlich unverständlich, warum es immer noch Eigentümer gibt, die ihre Immobilie selbst verkaufen.

Sie lassen Ihre Haare doch auch vom Friseur schneiden, oder?

Warum Sie sich für die Premium Vermarktung durch ProEigentum Immobilien entscheiden sollten?

  • Beschaffung von Grundbuchauszügen, Bauakten, etc.
  • Detaillierte Klärung des Baurechts bei Grundstücken
  • gestaltete Grundrisse in 2D und 3D
  • animierte 3D-Darstellung möglicher Baukörper durch Architekt
  • Fotos durch Berufsfotograf
  • Homestaging (Möblierung während der Vermarktungsphase)
  • Objekt-Video
  • Einzelbesichtigungstermine oder
  • Open House Event mit Bieterverfahren (auf Wunsch mit Catering)
  • rechtliche Begleitung durch Unternehmensanwalt in allen Phasen
  • Finanzierungsprüfung (Eigenkapital und Fremdfinanzierungsmittel)
  • Notartermin – Vorbereitung und Begleitung
  • Objektübergabe mit Übergabeprotokoll und einem Glas Champagner
  • Wohngeldsplitting, Mitteilung an Einwohnermeldeamt,
  • Meldung des Besitzübergangs an Hausverwaltung bei WEG

Lassen Sie sich in einem persönlichen Gespräch von uns beraten und eine für Ihre Immobilie maßgeschneiderte Vermarktung besprechen!

Es liegt an Ihnen!