
Immer mehr Wohnungseigentümer denken darüber nach, durch die Produktion eigenen Stroms auf ihrem Balkon dem massiven Anstieg der Energiekosten ein Schnippchen zu schlagen und damit gleichzeitig einen Beitrag hin zu einer von den großen Energiekonzernen unabhängigen, autonomen Stromversorgung zu leisten.
Doch wie ist die Rechtslage für ein solches Vorhaben?
Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Konstanz zu befassen. Die Eigentümer einer Wohnung hatten ihrem Mieter gestattet, an der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage (sog. Balkonkraftwerk) zu installieren. Das Solarmodul hatte eine Abmessung von 168 cm x 100 cm. Die Eigentümergemeinschaft wurde über die Maßnahme nicht vorab informiert. Mit Mehrheitsbeschluss lehnte die Gemeinschaft die Balkon-Solaranlage ab und beauftragte den Hausverwalter, „alle rechtlichen Maßnahmen gegen die illegale Baumaßnahme zu ergreifen“.
Die Eigentümer der Wohnung des betroffenen Mieters fochten den Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft an mit dem Ziel, die fehlende Zustimmung zu diesem Balkonkraftwerk durch das Gericht ersetzen zu lassen.
Mit Urteil vom 09.02.2023 (Az: 4 C 425/22) stellte das Amtsgericht Konstanz fest, dass der einzelne Eigentümer keinen Rechtsanspruch auf Installation von Solarpanels an der Außenseite des Balkons gegen den Willen der Gemeinschaft habe.
Bei dem Aufhängen von Solarpanels auf der Balkonaußenseite handelt es sich rechtlich um eine bauliche Maßnahme. Diese stehe ohne Ausnahme unter Genehmigungsvorbehalt der Eigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft hatte vorab keine Informationen über das Bauvorhaben erhalten und wurde damit nicht mit der Frage einer Zustimmung zu der durchgeführten Maßnahme vorab befasst. Allein zur Verhinderung, dass das Vorbefassungsrecht der Gemeinschaft durch voreilige Baumaßnahmen einzelner Eigentümer – an den Entscheidungsprozessen der Gemeinschaft vorbei – ausgehöhlt wird, ist die Anordnung des Rückbaus erforderlich. Ein Fall der Zustimmungspflicht durch die Gemeinschaft lag daneben auch nicht vor. Die seit der letzten WEG-Reform im Gesetz verankerte Privilegierung der Elektrifizierung des Garagenstellplatzes umfasst nicht auch die Installation eines Solaranlage auf der Außenseite eines Balkons. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke im Gesetz. Hätte der Gesetzgeber eine zustimmungsfreie Montage von Solarpanels am Balkon erlauben wollen, so hätte er dies in den Gesetzestext aufgenommen. Die Solarpanels stellen zwar keinen direkten Eingriff in die Substanz des Gebäudes dar. Dies sei, so das Gericht, auch nicht erforderlich, um von einer baulichen Maßnahme auszugehen. Allein die deutlich erkennbare Änderung des optischen und ästhetischen Eindrucks für die weiteren Wohnungseigentümer ist derart erheblich, dass die Schwelle, bei der die Grenze zu einer lediglich ganz unerheblichen und damit privilegierten Beeinträchtigung auf jeden Fall überschritten ist.

