Beendigung des Mietvertrages bei Stellung eines Nachmieters

Beendigung des Mietvertrages bei Stellung eines Nachmieters

29. Mai 2026

Die Mietvertragsparteien hatten vereinbart, dass beidseits eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages in den ersten vier Jahren nicht möglich sei sollte. Nach knapp zwei Jahren erforderte eine berufliche Veränderung beim Mieter die Aufgabe der Wohnung. Der Vermieter akzeptierte zwar die vorzeitige Kündigung des Mieters nicht, war aber mit einer Aufhebung des Mietvertrages einverstanden, sofern der Mieter einen adäquaten Nachmieter präsentieren würde. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Vorlage einer kurzen schriftlichen Erklärung des avisierten Nachmieters zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft, Verdienstbescheinigungen, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopie, eine Bonitätsauskunft und die Erklärung, dass der Nachmieter den bisherigen Mietvertrag vorbehaltslos unterschreiben werde. Der potentielle Nachmieter war zu diesen Auskünften nicht bereit. Zudem verweigerte der Vermieter dem Mieter die Aufstellung eines Schildes eines vom Mieter beauftragten Maklers. Schließlich verweigerte der Vermieter die Tragung irgendwelcher Kosten an den Makler.

Der Mieter zog aus und stellte die Mietzahlungen ein. Er war der Meinung, dass die Kündigung wirksam sei, die Anforderungen an den Nachmieter überzogen waren und der Vermieter fairerweise die Maklertätigkeit hätte unterstützen müssen. Der Vermieter klagte auf Zahlung der Miete bis Vertragsende.

Nachdem die Urteile der Instanzen unterschiedlich ausfielen, hatte der BGH letztlich zu entscheiden. In seinem Urteil vom 07.10.2015 (VIII ZR – 247/14) stellte das oberste deutsche Zivilgericht fest, dass der Mieter eine vorzeitige Entlassung aus einem Mietverhältnis nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und bei Stellung eines geeigneten und zumutbaren Nachmieters verlangen kann. Dabei hat der Vermieter das Recht, sich durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen, Selbstauskunft, Bonitätsbeurteilungen etc. ein möglichst genaues Bild vom Kandidaten zu machen. Ist der Nachmieter dazu nicht bereit, kann er auch kein geeigneter Nachmieter sein. Zudem ist der Vermieter nicht verpflichtet, sich aktiv an der Suche nach einem Nachmieter zu beteiligen, sei es durch Übernahme der Maklerprovision und auch nur durch die Gestattung der Anbringung eines Werbeschildes. Aus diesen Gründen stellte der BGH fest, dass die vorzeitige Kündigung des Mieters unwirksam war und der Mieter keinen geeigneter Nachmieter nachgewiesen hatte. Der Mieter wurde daher zur Fortzahlung der Miete verurteilt.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

+49 89 930 83 88 10

+49 172 96 87 834

O.Grohmann@ProEigentum.de

ProEigentum Immobilien GmbH