
Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht die Beseitigung von Bäumen, die auf dessen Grundstück stehen, mit der Begründung verlangen, die Bäume würden sein Grundstück vollständig verschatten und aufgrund des weitverzweigten Wurzelwerks der hohen Bäume auch das Gedeihen eigener Pflanzungen verhindern.
Das bestätigte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10.07.2015, V ZR 229/14). Voraussetzung für einen nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch sei die Verletzung der räumlichen Grenzen des Grundstücks. Dies sei bei einer lediglich mittelbaren Einwirkung durch Verschattung oder auch bei einem Entzug von Nährstoffen aus dem Boden durch das Wurzelwerk nicht gegeben. Ein entsprechender Schutz könnte nur durch baurechtliche Abstandsvorschriften gewährt werden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein darauf gerichteter Beseitigungsanspruch innerhalb einer Verjährungsfrist von 5 Jahren geltend gemacht werden muss – also zu einem Zeitpunkt, zu dem bei Neupflanzung anlässlich des Neubaus die Pflanzungen in der Regel noch so klein sind, dass man noch gar nicht an eine mögliche spätere Verschattung denkt.

