Betriebskostenabrechnung mit ungeeichten Zählern unwirksam

Betriebskostenabrechnung mit ungeeichten Zählern unwirksam

29. Mai 2026

Das zum 01.01.2015 in Kraft getretene neue Mess- und EichGesetz verpflichtet Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, ihre Betriebskostenabrechnung nur noch aufgrund von Werten vorzunehmen, die mit geeichten Messgeräten ermittelt wurden. Verstößt der Vermieter oder die WEG gegen dieses Gebot, rechnen diese also mit Werten ungeeichter Messgeräte gegenüber dem Mieter ab, so ergeben sich zweierlei Konsequenzen:

Zum einen kann der Verstoß mit einem Bußgeld bis zu € 50.000,00 geahndet werden. Zum anderen verliert der Vermieter die zu seinen Gunsten bei Einsatz eines geeichten Gerätes bestehende Vermutung der Richtigkeit der Messung. Soweit ältere BGH-Rechtsprechung aufgrund des reformierten Gesetzes nicht mehr anwendbar sein sollte, würde dies bedeuten, dass Messwerte mit ungeeichten Geräten grundsätzlich nicht mehr für die Abrechnung hergezogen werden können und wohl auch nicht mehr als Grundlage für eine Schätzung dienen dürfen. Allemal bedeutet es aber, dass der Mieter künftig bei Verwendung eines ungeeichten Gerätes die Korrektheit der Messung bestreiten kann mit der Folge, dass der Vermieter nachträglich beweisen muss, dass die Messwerte korrekt sind. Dies wird in den wenigsten Fällen möglich sein. Zusätzlich benötigt der Vermieter dann in diesem Falle einen Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte, die die Einhaltung der Fehlertoleranzgrenzen bei dem im Einsatz befindlichen Gerät bestätigt.

Es wird spannend sein, die Entwicklung der Rechtsprechung zu der Frage zu verfolgen, inwieweit Abrechnungen gegenüber dem Mieter überhaupt noch statthaft sein werden, sofern die zugrunde liegenden Werte mit ungeeichten Messgeräten ermittelt wurden.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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