Betriebskostenabrechnungen zeitnah erstellen

Betriebskostenabrechnungen zeitnah erstellen

29. Mai 2026

Es kommt gar nicht so selten vor, dass Vermieter versäumen, die jährlichen Betriebskosten gegenüber ihren Mietern rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Verjährungsfrist, abzurechnen und etwaige Nachzahlungen geltend zu machen. Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses seine dann bereits verjährten Betriebskostenforderungen für vergangene Jahre gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution verrechnen.

Der BGH wies in seiner Entscheidung vom 20.07.2016 (Az. VIII ZR 263/14) darauf hin, dass zwar grundsätzlich auch eine Aufrechnung mit bereits verjährten Forderungen möglich sei, nicht jedoch bei Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen.

Anmerkung von ProEigentum:
Vermieter sollten zeitnah, sobald die Jahresabrechnung der Hausverwaltung vorliegt, gegenüber dem Mieter abrechnen. Dauert die Abrechnung bei kalenderjährlicher Abrechnung länger als bis zum Ende des darauffolgenden Jahres, so kann der Vermieter nach § 556 Abs. 3, Satz 3 BGB in aller Regel keine Nachforderungen mehr gegen den Mieter stellen.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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