
Lässt ein Hausbesitzer auf dem unmittelbar um sein Grundstück führenden öffentlichen Gehweg durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen im Winter regelmäßig Schneeräumen und Streuen, so kann er die dafür anfallenden Kosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen, § 35a EStG.
Dabei stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20.03.2014 (VI R 55/12) zunächst klar, dass der Begriff „haushaltsnah“ nicht räumlich, sondern funktional auszulegen sei. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die Dienstleistung nur auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, also auf einer seinem Haushalt zuzurechnenden Fläche, ausgeführt werde. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht wird. Davon ist auch dann auszugehen, wenn die öffentlichen Gemeindewege rund um das Grundstück des Steuerpflichtigen geräumt werden, zumal der Eigentümer aufgrund der kommunalen Räum- und Streupflicht dazu gesetzlich verpflichtet ist.
