
Sozial schwächere Mieter erhalten oft nur dann eine Wohnung, wenn sie die Übernahme der Miete durch das Jobcenter nachweisen können. Dabei zahlt das Jobcenter teils an den Mieter, der damit in die finanzielle Lage versetzt wird, die monatliche Miete an den Vermieter zu bezahlen, teils überweist das Jobcenter aber auch direkt an den Vermieter.
Kommt das Jobcenter in letzterem Fall mit der Zahlung der Miete in Verzug, so kann der Vermieter das Mietverhältnis aus diesem Grund fristlos oder auch ordentlich kündigen. Für eine ordentliche Kündigung reicht es bereits aus, dass das Jobcenter trotz Mahnung die Miete immer wieder verspätet zahlt. Der Vermieter müsse sich dies nicht gefallen lassen, so der BGH (Urteil vom29.06.2016; Az. VIII ZR 173/15). Der Leidtragende ist in diesem Falle natürlich der Mieter, der den Zahlungsverzug ja nicht verschuldet hat und nun ggf. aus der Wohnung ausziehen muss.

