
Auch wenn – immer noch bestehende – Mietrückstände aus Monaten stammen, die über ein halbes Jahr zurückliegen, ist es nach Auffassung des BGH (Urteil vom 13.07.2016; Az. VIII ZR 296/15) immer noch möglich, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Eine sofortige Reaktion auf Mietrückstände ist damit nicht unbedingt nötig, um sich als Vermieter trotzdem die Möglichkeit einer späteren fristlosen Kündigung zu erhalten, falls die Mietrückstände dann immer noch fortbestehen.

