BGH: Bauliche Veränderung ohne Zustimmung der WEG

BGH: Bauliche Veränderung ohne Zustimmung der WEG

29. Mai 2026

Allgemein bekannt ist, dass der Wohnungseigentümer, der bauliche Veränderungen an der Außenfassade, seinen Fenstern oder dem Balkon, also an Gemeinschaftseigentum, oder an tragenden und damit für die Statik des Hauses relevanten Wänden in seinem Sondereigentum vornehmen will, die einstimmige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft benötigt. Diese hohe Hürde der Einstimmigkeit ist häufig der Grund dafür, dass mancher Miteigentümer die baulichen Veränderungen, wie die Verglasung des Balkons zum Wintergarten o.ä. ohne die Zustimmung der WEG durchführen lässt und die Eigentümergemeinschaft einfach vor vollendete Tatsachen stellt.

Unstreitig hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, den Rückbau einer solchen, nicht genehmigten baulichen Maßnahme zu beschließen und notfalls die Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Veränderung und Herstellung des ursprünglichen Zustands durch eine gerichtliche Entscheidung feststellen zu lassen. Unstreitig hat auch der einzelne Miteigentümer, dessen Sondereigentum in der Nutzung von der nicht genehmigten baulichen Veränderung unmittelbar beeinträchtigt ist (Sichtbehinderung, Verschattung etc.), die Möglichkeit, gegen den „Schwarzbauer“ vorzugehen. Kommt der Miteigentümer seiner Rückbauverpflichtung nicht nach, können die notwendigen Arbeiten im Wege der sog. Ersatzvornahme durch ein von der WEG beauftragtes Unternehmen auf Kosten des verpflichteten Miteigentümers durchgeführt werden lassen.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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