
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, mit einfachem Mehrheitsbeschluss ein Grundstück im Namen der WEG zu erwerben.
Dies unter der Voraussetzung, dass der Kauf des Grundstücks einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Dies ist etwa der Fall, wenn das zu erwerbende Grundstück dazu verwendet werden soll, die nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Anzahl von Kfz-Stellplätzen nachhaltig zu sichern (Urteil vom 18.03.2016; V ZR 75/15).

