
Bekannt und selbstverständlich ist es, dass ein Handwerksbetrieb für die fachgerechte und ordnungsgemäße Ausführung seiner Werkleistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik haftet. Mit Urteil vom 30.06.2011 (VII ZR 109/10) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Haftung des Werkunternehmers unter Umständen darüber hinaus auch auf die fehlerhaften Bauausführungen eines Vorunternehmers ausgedehnt sein kann. Wie das höchste Deutsche Gericht ausführt, ist der Werkvertragsunternehmer grundsätzlich verpflichtet, zu überprüfen, ob und in wie weit Bauleistungen vorangegangener Unternehmer zumindest soweit so vollständig und mangelfrei erbracht wurden, dass er seine vertraglich geschuldeten Werkleistungen ebenfalls mangelfrei erbringen kann und das Gesamtwerk funktionsfähig ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Vorunternehmer eine Grundleitung mit Rückstausicherung erstellen sollen, an die der beklagte Installationsbetrieb die Be- und Entwässerung des Hauses anzuschließen hatte. Allerdings hatte der Vorunternehmer übersehen, die Rückstausicherung tatsächlich einzubauen. Der beklagte Installationsbetrieb überprüfte dies nicht und in der Folge ereignete sich aufgrund fehlender Rückstausicherung ein massiver Wasserschaden. Der BGH urteilte, dass letztlich jeder Handwerksbetrieb verpflichtet ist, die Geeignetheit von für die eigene Leistung relevanter Vorleistungen anderer Betriebe zu überprüfen, um sicherstellen zu können, dass die eigenen Werkleistungen sich sinnvoll und mangelfrei ohne indizierte Schadensgeneigtheit daran anschließen lassen.
Tipp: Formulieren Sie als Auftraggeber von Werkleistungen die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Gewerke so ausführlich wie möglich und fertigen Sie während der Erstellung der einzelnen Gewerke zu Beweiszwecken Fotografien. Die Gerichtsentscheidung des BGH hilft dem Bauherrn ein wenig aus dem häufigen Dilemma, dass ein Werkunternehmer dem anderen die Schuld in die Schuhe schiebt. Zudem eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber zwei Unternehmen geltend machen zu können, wobei der Schaden insgesamt selbstverständlich nur einmal zu erstatten ist.

