BGH: Kein Notwegerecht zu Haus und Garage

BGH: Kein Notwegerecht zu Haus und Garage

29. Mai 2026

Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Wohnhaus und Garage mit den Kraftfahrzeug nur durch Benutzung eines Teils des Nachbargrundstücks erreichbar ist, verlangte von seinem Nachbarn die Gestattung der Mitbenutzung dessen Grundstücks zu diesem Zwecke. Dieser lehnte ab. Der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks beantragte daher bei Gericht die Einräumung eines entsprechenden Notwegerechts gegen Zahlung einer angemessenen Notwegerente. Der Eigentümer scheiterte vor Gericht in allen 3 Instanzen.

Der BGH urteilte am 18.10.2013 (V ZR 278/12), dass ein Grundstück zur ordnungsgemäßen Benutzung bereits dann die notwendige Verbindung mit öffentlichen Verkehrswegen besitzt, wenn es mit dem Kraftfahrzeug erreichbar ist und das Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden kann. Nicht erforderlich ist es, dass das auf dem Grundstück befindliche Haus oder die Garage mit dem Kfz erreichbar seien. Die fehlende Zufahrt bis unmittelbar vor das Haus oder zur Garage bzw. die fehlende Wendemöglichkeit würde sich zwar als Unannehmlichkeit darstellen, jedoch keinen Anspruch gegen den Nachbarn auf Einräumung eines Notwegerechts rechtfertigen. Daran ändere sich auch nichts, falls der Nachbar die Mitbenutzung seines Grundstücks in früherer Zeit gestattet hätte. Ein Bestandsschutz auf Nutzungsgewährung bestehe insoweit nicht.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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