
Während grobe Beleidigungen des Mieters gegenüber dem Vermieter nach einem Urteil des Amtsgerichts München (28.11.2014 – 474 C 18543/14; http://www.proeigentum.de/immo-news/vermieten/sie-promovierter-arsch-fristlose-kuendigung-216#c) sogar die sofortige fristlose Kündigung rechtfertigen können, kommt der Vermieter bei gleichem Tatbestand, wenn die Beleidigungen per sms erfolgten, zumindest um die Zahlung von Schmerzensgeld.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 24.05.2016 (VI ZR496/15) entschieden. Der Vermieter hatte den Mieter in mehreren sms-Kurznachrichten mit „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“ und „Schweinebacke“ bezeichnet. Im vorliegenden Fall erfolgten die Beleidigungen aber ausschließlich im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit, sodass ein Schmerzensgeld nach BGH nicht in Betracht kommt.
