
Haben Auftraggeber und Handwerker für Hausbau, Renovierung oder sonstige vertragliche Werkleistungen vereinbart, dass der Werklohn ganz oder teilweise unter Verstoß gegen die Regeln ordnungsgemäßer Abrechnung und der Ausweisung und Abführung der hierbei anfallenden Steuern schwarz gezahlt werden soll, so besitzt der Handwerker keinen vertraglichen Anspruch auf Werklohn, da der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.
Der BGH hat nun aber noch einen draufgesetzt (Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13). Nicht nur der vertraglich vereinbarte Handwerkerlohn entfällt; auch einen sogenannten Bereicherungsanspruch verneint der BGH. Grundsätzlich könnte der Handwerker einwenden, dass er – wenn schon der vertragliche Werklohnanspruch entfalle – zumindest einen Ersatzanspruch auf den Betrag habe, um den der Auftraggeber durch seine Handwerkerleistungen, die er ja unstreitig erbracht habe, bereichert sei. Aber auch einen solchen Bereicherungsanspruch verneinte der BGH und stellte fest, dass im Falle einer Schwarzgeldabrede der gesamte Vertrag nichtig sei und daher keinerlei Anspruch des Unternehmers bestehe, gleich aus welcher rechtlichen Überlegung.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Werkunternehmer in mehreren Reihenhäusern insgesamt Elektroinstallationen im Wert von € 18.000,00 erbracht, wobei ein Teilbetrag von € 5.000,00 schwarz gezahlt werden sollte. Der Unternehmer erhielt letztlich gar keinen Lohn für seine erbrachte Arbeit.
Der BGH machte klar, dass bei Schwarzarbeit keinerlei Toleranz angebracht sei und daher selbst Ansprüche aus Treu und Glauben nicht angebracht seien, also selbst dann nicht bestehen, wenn der Forderungsausfall beim Werkunternehmer zum Beispiel zu existenziellen Problemen führen könnte.
Hinweis von IN ImmoNews:
Auch der Auftraggeber handelt sich natürlich neben der ggf. strafrechtlichen Verfolgung wegen steuerrechtlicher Vergehen Nachteile ein. Insbesondere entfällt für den Auftraggeber bei Vorliegen einer Schwarzgeldabrede jegliche Art von Gewährleistungsansprüchen gegen den Werkunternehmer, etwa wegen verspäteter Herstellung oder Mängeln. Insoweit wird auf unseren Beitrag im Newsletter Juni 2013 (Beitrag öffnen) verwiesen.

