BGH: keine Bedarfsvorschau auf Eigenbedarf

BGH: keine Bedarfsvorschau auf Eigenbedarf

29. Mai 2026

Der Vermieter kündigte den Mietvertrag nach nur knapp 2 Jahren Mietzeit wegen Eigenbedarfs der zwischenzeitlich 20-jährigen Tochter, die nun ein Studium aufnimmt und studieren möchte. Dazu wolle die Tochter in das Mietobjekt ziehen.

Der Mieter wendet ein, dass dieser Eigenbedarf vorhersehbar gewesen sei. Bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages habe der Vermieter wissen oder damit ernsthaft rechnen müssen, dass seine Tochter studieren und dann auch entsprechenden Bedarf an Wohnraum haben werde. Damit sei der Eigenbedarf bereits bei Abschluss des  Mietvertrages offenbarungspflichtig gewesen.

Der BGH hielt die Eigenbedarfskündigung des Vermieters gleichwohl für zulässig. Der Vermieter müsse nicht unaufgefordert prüfen, ob er in den nächsten Jahren Eigenbedarf haben könnte. Das Gericht führt im Urteil (04.02.2015 – VIII ZR 154/14) aus, dass der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet sei, eine Bedarfsvorschau, die letztlich all erdenklichen Unwägbarkeiten ins Kalkül zieht, vorzunehmen. Dies verstoße, so der BGH, gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht des Vermieters, über die Verwendung seines Eigentums frei bestimmen zu können – natürlich innerhalb der gesetzlichen Grenzen (Sozialbindung des Eigentums).

Anderes wird gelten, sofern der Mietinteressent vor Abschluss des Mietvertrages den Vermieter konkret auf mögliche Eigenbedarfsgründe anspricht. Aber auch in diesem Fall sind nach Ansicht der Redaktion nur naheliegende Eigenbedarfsgründe, deren Eintritt vom Vermieter als wahrscheinlich eingestuft wird, offenbarungspflichtig.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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