BGH: Rauchwarnmelder – WEG kann über Nachrüstung beschließen

BGH: Rauchwarnmelder – WEG kann über Nachrüstung beschließen

29. Mai 2026

In 11 Bundesländern besteht zwischenzeitlich die Pflicht, Rauchwarnmeldet in Wohnungen und Häusern zu installieren. In Bayern ergibt sich die entsprechende Verpflichtung aus Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Für Neubauten gilt die Verpflichtung bereits seit 01.01.2013, für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis 31.12.2017.

Für die fristgerechte Nachrüstung der Brandwarnmelder ist der jeweilige Eigentümer zuständig, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer; für den Fall, dass die Einheit also vermietet ist, dem Mieter. Dies erscheint logisch, denn nur der Mieter bewohnt die Einheit und kann die Funktionsfähigkeit von Zeit zu Zeit überprüfen. In der Praxis wird die WEG einen Wartungsvertrag abschließen – diese Kosten sind auf den Mieter umlagefähig. Neue abzuschließende Mietverträge sollten auf die Pflicht zur Duldung der Nachrüstung mit Brandmeldern, einen (bestehenden oder erst noch abzuschließenden) Wartungsvertrag und die Pflicht des Mieters zur Übernahme der dadurch verursachten Kosten vorsorglich hinweisen.

Der BGH stellte in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 08.02.2013 (V ZR 238/11) unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils des LG Hamburg fest, dass zumindest in den Bundesländern, in denen es die gesetzliche Pflicht zur Nachrüstung von Rauchwarnmeldern gibt, die Eigentümerversammlung einer WEG über eine Nachrüstung in jeder Wohneinheit und über die Finanzierung der Maßnahme nebst Wartungsvertrag aus der Instandhaltungsrücklage wirksam beschließen kann.

Dies gilt nach BGH auch dann, wenn es sich lediglich um einen mobilen Rauchmelder handelt, der nur mit doppelseitigem Klebeband oder wenigen Verschraubungen befestigt wird. Trotz der Installation im Bereich des Sondereigentums jedes einzelnen Wohnungseigentümers und der nicht fest mit dem Objekt verbundenen Befestigungsweise erteilt der BGH der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz und deklariert die mobilen Rauchmelder zum Gemeinschaftseigentum. Im Falle von größer dimensionierten Brandmeldeanlagen, die mit aufwendiger Technik im gesamten Haus vernetzt sind und an eine Brandmeldestelle alarmieren, war dies natürlich schon immer unstreitig und ist es auch weiterhin.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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