BGH: Vermieter haften für Legionellenerkrankung des Mieters

BGH: Vermieter haften für Legionellenerkrankung des Mieters

29. Mai 2026

Der Mieter erkrankte an einer von Legionellen verursachten Lungenentzündung. Er beanspruchte vom Vermieter Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von EUR 23.500,00. Während des Prozesses verstarb der Mieter an den Folgen der Lungenentzündung. Seine Tochter führte den Rechtstreit bis zum BGH fort, nachdem Amts- und Landgericht die Klage abgewiesen hatten.

Der BGH urteilte (06.05.2015 – VIII ZR 161/14), dass in Fällen, in denen die Kontamination des Leitungswassers mit Legionellen in einem Mietobjekt dazu führt, dass der Mieter erkrankt, grundsätzlich eine Haftung des Vermieters in Betracht kommt. Dabei kann sich die Haftung auf einen Verstoß gegen die TrinkwasserVerordnung stützen oder – in Fällen, in denen diese nicht anwendbar ist – auf einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Vermieters beruhen.

Letztlich hat der BGH das Verfahren zur Durchführung weiterer Feststellungen zunächst nochmal an das Landgericht zurück verwiesen, um die Frage der Ursächlichkeit von Legionellenbefall und Erkrankung klären zu lassen. Allerdings hat der BGH dem Landgericht hierzu auch schon eine Hilfestellung an die Hand gegeben. An die Gewissheit, dass die Krankheit durch verunreinigtes Wasser verursacht wurde, dürfe (wenn die Kausalkette grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt wurde) keine zu hohen oder überspannten Anforderungen gestellt werden, so das höchste deutsche Zivilgericht.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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