
Sofern berechtigte Interessen vorliegen, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit einfacher Mehrheit die Überwachung des Eingangsbereichs mittels Videokamera beschließen. Miteigentümer, die die Videoüberwachung abgelehnt haben, müssen sich grundsätzlich dem Mehrheitsvotum beugen. Den Antrag eines Miteigentümers, die Kamera wieder abzubauen, lehnte das Gericht ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Entscheidung vom 24.05.2013 (BGH V ZR 220/12) darauf hin, dass bei einer Videoüberwachung im Bereich öffentlich zugänglicher Bereiche des Gemeinschaftseigentums natürlich stets eine Abwägung der Interessen der Wohnungseigentümer an der Überwachung einerseits und andererseits derjenigen Miteigentümer, die die Überwachung ablehnen, vorzunehmen ist.
Insbesondere bei dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem der frisch renovierte Eingangsbereich kurz nach Fertigstellung der Arbeiten durch einen Farbanschlag in hohem Maße verunstaltet worden ist, überwiegt das Interesse der Mehrheit der Eigentümer, künftig eine erneute Verunstaltung von Gemeinschaftseigentum durch das Abschreckungspotential der Videoüberwachung zu verhindern oder doch zumindest die Täteridentifizierung im Falle eines weiteren Anschlags zu ermöglichen, die Überwachung durch eine Videokamera vorzunehmen.
Tipp von IN ImmoNews:
Die Entscheidung des BGH ist selbstverständlich nicht auf den Eingangsbereich einer Wohnanlage beschränkt, sie ist vielmehr auf alle Räumlichkeiten des Gemeinschaftseigentums entsprechend anzuwenden. Letztlich kommt es immer darauf an, dass die Überwachungsmaßnahme erhebliche berechtigte Interessen der WEG betrifft und nicht nur repressiven (strafverfolgenden) Charakter besitzt, sondern insbesondere präventiv dazu geeignet ist, das Gemeinschaftseigentum oder die Miteigentümer oder Mieter in der Anlage zu schützen.
Selbstverständlich stellt der BGH mit dieser Entscheidung keinen Freibrief zu zeitlich unbeschränkter Überwachung aus. Sollte nach Ablauf einer angemessenen Zeit keine weitere Bedrohung zu erwarten sein, muss über die Beendigung der Überwachungsmaßnahme ggf. nachgedacht werden. Ebenso wird die Frage der Frist für die Aufbewahrung des Videomaterials äußerst restriktiv zu beantworten sein. Ohne relevanten Vorfall ist das Videomaterial in Anlehnung der Rechtsprechung zu § 6b BDSG spätestens nach 7 Tagen unwiederbringlich zu löschen. Auch die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das gespeicherte Videomaterial gesichtet werden darf und die Bezeichnung der Personen (Vier-Augen-Prinzip), die auf das Videomaterial Zugriff haben sollen, dürfen bei der Beschlussfassung über Installation einer Überwachungskamera nicht übersehen werden. Gegebenenfalls sind Teilbereiche des überwachten Eingangsbereichs, die von der Videokamera nicht notwendigerweise miterfasst werden (wie z.B. der Treppenaufgang), in der Aufzeichnungs-Software zu maskieren, also unkenntlich zu machen.
Hinweis von IN ImmoNews:
Die Entscheidung des BGH basiert natürlich auf dem derzeit gültigen Bundesdatenschutzgesetz. Die Rohfassung der BDSG-Novelle, die das Thema Videoüberwachung stark verändern und insbesondere jegliche Form der heimlichen Videoüberwachung untersagen würde, liegt seit Langem in den Schubladen des Bundestags auf Eis; es wird allgemein auf ein gemeinschaftliches EU-Datenschutzgesetz gewartet, das allerdings nach unserer Einschätzung nicht vor 2017 zu erwarten.

