
Ein Vermieter aus Hannover hatte seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Er machte geltend, dass er die Wohnung selbst benötige, um seine in Berlin wohnende uneheliche Tochter in regelmäßigen Abständen besuchen zu können. Die Mieterin witterte unzutreffendes Vorbringen, nachdem die Miete äußerst gering war und der Verdacht bestand, dass der Vermieter die Mieterin lediglich loswerden wollte.
Der Vermieter bekam in zweiter Instanz vor dem Landgericht Berlin Recht, die Nichtzulassungsbeschwerden dagegen wurden weder vom BGH noch vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen.
Damit steht fest, dass auch die nur zeitweise Eigennutzung einer Wohnung zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs berechtigt. Eine ständige Anwesenheit oder die Begründung eines ersten (Haupt-)Wohnsitzes ist nicht erforderlich. An die Gründe für den Eigenbedarf sind keine zu großen Anforderungen zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.04.2014; 1 BvR 2851/13) stützt damit die Tendenz des BGH in letzter Zeit, der die Rechtsposition der Vermieter, die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes ergibt, stärkt und ihr immer häufiger Vorrang vor den Mieterschutzinteressen einräumt.
