Dachdämmung auf der Zielgeraden

Dachdämmung auf der Zielgeraden

29. Mai 2026

Selbstverständlich kennen Sie § 10 der Energieeinsparverordnung. Aus diesem Grunde denken Sie auch seit Jahren an fast nichts anderes als ihre Pflicht als Hauseigentümer, ihr bislang ungedämmtes Hausdach bis 31.12.2011 so dämmen zu lassen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 beziehungsweise bei einem maximal Zweiparteienhaus maximal 0,30 Watt / (m2 x K) nicht überschreit. Noch Fragen?

Nein, selbstverständlich brauchen Sie als Hauseigentümer nun weder mathematische noch energietechnische Lehrgänge belegen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Tatsächlich schreibt die Energieeinsparverordnung allerdings vor, dass bislang ungedämmte begehbare Dachböden oder oberste Geschoßdecken bis Ende des Jahres zu dämmen sind. Welche Maßnahmen der Dämmung konkret bei der jeweiligen Immobilie erforderlich sind, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, weiß der hierauf spezialisierte Fachbetrieb.

Allerdings lässt die Energieeinsparverordnung Ausnahmen zu, so zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag. Je nach Größe der zu dämmenden Fläche kann der finanzielle Aufwand durchaus mehrere Tausend Euro betragen. Eine Amortisation durch die gewonnene Energieeinsparung stellt sich im Übrigen – abhängig von der weiteren Entwicklung der Energiekosten – erst nach frühestens 10 Jahren ein. Eine gezielte behördliche Überprüfung, in wie weit die Verpflichtung zur Dachdämmung erfüllt wurde, ist derzeit noch nicht vorgesehen. Allerdings ist im Gespräch, diese Aufgabe den örtlich zuständigen Bezirkskaminkehrermeistern zu übertragen.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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