die Bundesregierung hat die Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV) geändert. Die Änderungen sind am 01. November 2011 in Kraft getreten. Die strengeren Bestimmungen haben die Steigerung der Trinkwasserqualität insbesondere auch in Mehrfamilienhäusern im Fokus. Dabei soll insbesondere durch Meldepflichten sichergestellt werden, dass sich weder mikrobiologische Krankheitserreger (Legionellen) noch gesundheitsschädliche chemische Stoffe im Trinkwasser befinden bzw. die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten werden. Ohne ins Detail gehen zu wollen, kann festgestellt werden, dass die neue TrinkwV praktisch für alle WEG´s gilt, in denen auch Wohnungen vermietet werden. Für die Eigentümer/Eigentümergemeinschaften ergeben sich hieraus diverse Pflichten, die ich Ihnen hier im Überblick darstellen kann:
- Anzeigepflichten
- Mikrobiologische und chemische Untersuchung
- Systemische Untersuchung der Proben
1. Anzeigepflichten: bei Neubauten: Dem Gesundheitsamt ist jede Errichtung und erstmalige Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage anzuzeigen. beim Bestand: Jede bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, die wesentliche Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität haben kann, ist anzeigepflichtig.
2. Mikrobiologische und chemische Untersuchung zur Feststellung, ob die Grenzwerte eingehalten werden, Errichtung von Probenahmestellen an mehreren repräsentativen Stellen im Haus bzw. ein einzelnen Wohnungen, wobei die Gesamtanzahl von der Größe des Hauses bzw. der Einheiten abhängig ist. Im Zweifel entscheidet das Gesundheitsamt. Der Wohnungseigentümer bzw. der Mieter ist zur Duldung der Errichtung einer Probenahmestelle in seiner Wohneinheit verpflichtet, sofern die Stelle nicht willkürlich ausgewählt wurde.
3. Systemische Untersuchung der Proben in regelmäßigen Abständen, die ggf. das Gesundheitsamt bestimmt. Die Untersuchungen dürfen nur von fachlich hierzu spezialisierten Untersuchungsstellen (§ 15 abs. 4 TrinkwV) durchgeführt werden.
4. Das Ergebnis von mikrobiologischen und chemischen Untersuchungen ist jeweils schriftlich oder auf Datenträger aufzuzeichnen und spätestens zwei Wochen nach der Untersuchung an das Gesundheitsamt zu übersenden.
5. Vermieter haben ihren Mietern mindestens einmal jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers und ggf. verwendeter Aufbereitungsstoffe zu übermitteln.
Bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Anzeige-, Untersuchungs- Mitteilung- und sonstigen Pflichten, die sich aus der TrinkwV ergeben, liegt ggf. eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit zum Teil empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann.
Insgesamt hält die Novelle der TrinkwV eine Fülle von Pflichten für die Wohnungseigentümergemeinschaft bereit. Spätestens anlässlich der nächsten Wohnungseigentümerversammlung sollten die vom Gesetzgeber definierten Anforderungen auf die Tagesordnung Ihrer WEG. Ihr Verwalter hat Sie auf die wesentlichen baulichen Maßnahmen (insbesondere die Errichtung von repräsentativen Probenahmestellen, sofern noch nicht vorhanden), die ImmoNews Nr.2 – Dezember 2011 in Ihrer WEG vorgenommen werden müssen, hinweisen und ggf. bereits Angebote / Kostenvoranschläge von Fachfirmen eingeholt haben. Den Gesetzestext können Sie unter folgendem Link, der auf die Gesetzesseite des Internetauftritts des Bundesministeriums der Justiz führt, nachlesen: www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/index.html Weitere aktuelle Themen rund und die Immobilie haben wir nachfolgend wieder für Sie zusammengestellt. Besonders möchte ich Sie auf unseren Gästebeitrag von der Fa. Bang & Olufsen hinweisen.

