Die Grillsaison ist eröffnet – was ist erlaubt und was geht nicht!

Die Grillsaison ist eröffnet – was ist erlaubt und was geht nicht!

29. Mai 2026

von Rechtsanwalt Oliver Grohmann-Velchev

Feuer frei!heißt es jetzt wieder–seies auf Kohle-, Gas-oder Elektrogrills.Dabeiverursachen nicht nur die Rauchschwaden vomfeierwütigenPartyvolkvon nebenanveritable HustenanfällebeidenNachbarn, sondern auch der Lärmpegel–nachdemdergrößte Durst erst einmal mit ein paar Bier gelöschtwurde–steigthäufig in unangenehmeHöhen.

Anlass für diesen Artikel gab ein interessantesUrteil desLandgerichts München I–dazuweiter unten!

Zunächstaberzum Lärm:

Regelungen gibt es in städtischen/kommunalen Satzungen(vorschrift–LandeshauptstadtMünchen (muenchen.de); Mittagsruhe 12:00–15:00 und Nachtruhe von 22:00–07:00)oder inGemeinschaftsordnungen, dieebenfallsRuhezeiten in den Mittagstunden und in der Nachtfestlegenkönnen. In diesengeregeltenZeiten gilt Zimmerlautstärke. Gleiches giltbeivermietetenWohnungenbei entsprechendenRegelungenim MietvertragoderinderHausordnung, soferndiesein denMietvertrag einbezogen wurde.Eine bundesweiteRegelung fehlt. Allgemein gilt, dass die Lärmgrenze dort gezogen werden muss, wo dieEigentumsrechte des Nachbarn in nicht unerheblichem Umfang betroffen sind.

ZurGeruchs-und Rauchbelästigung durch Grillen:

Auch für dasGrillen im Freien gelten zunächst der Mietvertrag und die Hausordnung. Soweitdadurch Beschränkungen oder gar ein generelles Verbot desGrillenauf offener Flammeverboten wird, ist dieses Verbotzulässig.

Aber auch ohne Verbote muss derGrill-Fan Rücksicht auf seinen Nachbarn nehmen.Dies giltsowohl hinsichtlich des Orts, an dem derGrill aufzustellen ist. Ein Standortdirekt nebenWohn-oder Schlafzimmerkönnte für den Nachbarn eine unzumutbare Geruchsbelästigungbedeuten, die erals Eingriff in seine Eigentumsrechtenicht hinnehmen muss.

Das Landgericht hatte in dem am 01.03.2023 (Az: 1 S 7620/22 WEG) in der BerufungsinstanzergangenenUrteil zu entscheiden,an wieviel Tagengegrillt werden darf. Das Gericht führtezunächst aus, dass insoweit eine Interessensabwägung zwischen dem allgemeinenBedürfnis,im Freien zu Grillen und den Rechten der Nachbareigentümer auf ungestörte AusübungihrerEigentumsrechtevorzunehmensei. Das Landgericht München I entschied, dass dieGrenzedes sozialVerträglichen erst dann überschritten ist, wen an zwei aufeinanderfolgendenTagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn-und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat gegrillt wird–einealso durchausgroßzügige Regelung.

Die Richter zogen sichwahrscheinlichvor derUrteilsverkündung zum gemeinsamenGrillenzurück!(humoristischeAnmerkung desAutors)

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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