Doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschale auch ohne entstandene Fahrtkosten

Doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschale auch ohne entstandene Fahrtkosten

29. Mai 2026

Führt der Arbeitnehmer aufgrund der großen Entfernung zum Arbeitsplatz neben dem Familienwohnsitz noch einen am Arbeitsplatz gelegenen zweiten Wohnsitz (doppelte Haushaltsführung) so steht ihm für eine wöchentliche Heimfahrt der Ansatz einer Entfernungspauschale (EUR 0,30 je Entfernungskilometer) zu.

Die Entfernungspauschale soll die negative Kostenauswirkung der doppelten Haushaltsführung kompensieren.

Was ist aber, wenn der Arbeitnehmer für die wöchentliche Heimfahrt gar keine Kosten gehabt hat. So geschehen in dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 18.04.2013 zu entscheiden hatte. Der Steuerpflichtige hatte 11 Heimfahrten mit dem Kfz durchgeführt, für die restlichen 37 Heimfahrten nutzte der Arbeitnehmer die Dienste der Bahn AG, bei der er auch angestellt ist und deren Nutzung zu diesem Zweck innerhalb Deutschlands für ihn kostenfrei ist.

Der BFH urteilte, dass selbst ohne Anfall von Kosten für die Heimfahrt die Entfernungspauschale vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Diese Begünstigung sei vom Gesetzgeber erkannt, gewollt und „durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt“. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer die geldwerten Vorteile der zur Verfügung gestellten Freifahrten auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen, was die Freude über diese BFH-Entscheidung trüben wird.

Anders dürfte der Fall aber wohl liegen, wenn sich zwei Arbeitnehmer wöchentlich abwechselnd im Kfz des einen und des anderen die Heimfahrt teilen, etwa weil sie beide dieselbe Heimfahrtstrecke haben. Dennoch dürften beide Arbeitnehmer in diesem Falle die Entfernungspauschale für sämtliche Heimfahrten in voller Höhe in Anspruch nehmen können. Letztlich dürfte dies sogar dann gelten, wenn sich ein Arbeitgeber das ganze Jahr hinweg von einem Kollegen am Wochenende nach Hause mitnehmen lässt, nachdem es sich in diesem Falle nicht um Zuwendungen oder die Gewährung geldwerter Vorteile durch den Arbeitgeber handelt.

Sollten Sie eine anderslautende Gerichtsentscheidung kennen, so sind wir für einen Hinweis dankbar.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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