
Wenn sich Eheleute scheiden lassen möchten, sieht das Gesetz zunächst eine einjährige Trennungszeit vor, um sicherzustellen, dass die Eheleute eine derartige Entscheidung nicht im Zustand überreizter Emotionen und übereilt getroffen haben. Vielmehr soll den Ehepartnern auch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um in diesem Trennungsjahr ggf. sogar wieder zueinander zu finden. Das Landgericht Heidelberg hat nun in einem Urteil vom 14.12.2012 (5 S 42/12) entschieden, dass ein Ehegatte das Mietverhältnis seiner vermieteten Wohnung auch wirksam wegen Eigenbedarfs kündigen kann, um die Möglichkeit eines Getrenntlebens in räumlicher Trennung zu seinem Ehepartner zu ermöglichen.
Dabei ist es für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich, dass die Eheleute bereits definitiv die Scheidung beabsichtigen. Dies würde den gesetzgeberischen Motiven, mit dem Trennungsjahr einen Übereilungsschutz einzubauen, geradezu entgegenlaufen. Es genügt die Absicht einer vorläufigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, so das Gericht in seinem Leitsatz. Insbesondere kann der trennungswillige Ehegatte vom Mieter nicht darauf verwiesen werden, dass ja auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung vom Gesetz anerkannt wird, so dass es tatsächlich gar keines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung der Eheleute bedürfe und es damit keinen rechtlich anzuerkennenden Grund für eine Eigenbedarfskündigung gäbe. Das Gericht stellte fest, dass eine nachvollziehbare Absicht für einen Ehegatten, zu Trennungszwecken – ggf. auch nur vorübergehend – im eigenen Wohneigentum zu wohnen, den Eigenbedarf hinreichend darlegt. Die Entscheidung des Ehegatten, die Trennungszeit außerhalb der Ehewohnung in den eigenen vier Wänden zu verbringen, kann vom Mieter nicht wirksam beeinflusst werden.

