
Der Verkäufer hatte sein Grundstück mit Haus im Internet annonciert, wobei er eine Wohnfläche von ca. 200 m² und eine Nutzfläche von ca. 15 m² angab. Zudem übergab er vor Vertragsschluss die Grundrisspläne, aus denen sich in der Addition diese Größenangaben auch darstellten.
Der notarielle Kaufvertrag machte zur Größe der Wohnfläche keine Angaben, Unterlagen dazu waren der Notarurkunde nicht beigefügt. Zu einem späteren Zeitpunkt ließ der Käufer das Haus exakt vermessen, wobei sich eine tatsächliche Wohnfläche von lediglich 171,74 m² ergab.
Der Käufer behauptete, dass wegen der geringeren Wohnfläche ein Sachmangel vorliegen würde und verlangte eine Kaufpreisminderung und weiteren Schadenersatz in Höhe von ca. € 66.000,00.
Zu Unrecht, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 06.11.2015 (V ZR 78/14) urteilte! Äußerungen des Verkäufers zu Eigenschaften der Kaufsache vor notarieller Beurkundung binden den Verkäufer nur dann, wenn diese Angaben auch in den Notarvertrag aufgenommen werden. Bei einem beurkundungspflichtigen Geschäft wie z.B. dem Grundstückskauf, erlangen nur diejenigen Erklärungen der Parteien Rechtsverbindlichkeit, die im Vertrag Niederschlag gefunden haben. Erklärungen vor Vertragsschluss haben daher nur rechtliche Relevanz, wenn vorsätzlich falsche Angaben seitens des Verkäufers gemacht werden, was aber im Zweifel der Käufer zu beweisen hat.

