von Rechtsanwalt Oliver Grohmann-Velchev
Das Mietvertragsverhältnis birgtgenerellvon seiner Anbahnung bis zur Beendigungausreichend Zündstoff für Streitigkeiten zwischen den Parteien. Aber selbsteinjahrelangstets harmonisches Mietverhältnis kann anlässlichseinerBeendigung zu ungeahntenMeinungsverschiedenheiten führen.
Mit einem„Klassiker“hatte sich letztlich sogar der BGH auseinanderzusetzen. Der Mieterhatte bei Beendigung des Mietvertragesweder erforderliche Schönheitsreparaturendurchgeführtnocheinenselbst verlegten Bodenbelag nebst Fliesenentgegen vertraglicherVerpflichtungwieder entfernt. Der Vermieter holte für diese Arbeiten einenKostenvoranschlag in Höhe von € 7.500 ein.
Nach Übernahme der Wohnung ließ derVermieter lediglich denvom Meter verlegten Bodenbelag entfernen und durch einen neuenersetzen. Alles andere beließ erso, wie es derMieter zurückgegeben hatte. Der Vermieterverlangte vom Mieterden Ersatz seines Schadensin Höhe von € 7.500gemäßKostenvoranschlag.Nachdem das Landgericht den geltend gemachten Anspruch noch ablehnte, sprach ihn derBGH mit Urteil vom 19.04.2023 (Az: VIII ZR 280/21) zu.Dabei stellte der BGHin Abänderung derlandgerichtlichenEntscheidungfest, dass einSchaden anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses auch weiterhin fiktiv, das heißt aufderGrundlage eines eingeholten Kostenvoranschlages geltend gemacht werden kann. Auchist der Vermieter nicht verpflichtet, alle Positionen des Kostenvoranschlages tatsächlichausführen zu lassen.
Der Mieter kann jedoch die Angemessenheit des Kostenvoranschlages bestreiten und dieihmzugrundeliegende Kalkulation kann Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein.

