
In allen Gewerbeobjekten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietshäusern ist bis Jahresende die Prüfung der Wasserinstallation auf den Befall mit Legionellen vorzunehmen. Hierzu sind Wasserproben aus den hoffentlich bereits eigerichteten Probenahmestellen zu entnehmen und die gutachterliche Prüfung durch eine fachlich spezialisierte Untersuchungsstelle vornehmen zu lassen. Die Überprüfung gehört zu den Standardaufgaben des Hausverwalters.
Sprechen Sie ihn als Eigentümer an, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Mieter haben übrigens einen Rechtsanspruch drauf, einmal jährlich (am einfachsten zusammen mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung) vom Vermieter geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers und ggf. verwendeter Aufbereitungsstoffe informiert zu werden. Siehe zum Thema auch (Link öffnen).
Werden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem Mietshaus über die zentrale Heizungsanlage sowohl die Raumwärme als auch Warmwasser bereitgestellt, so sieht die Novellierung der HeizkostenVO vom 01.01.2009 vor, dass die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für die Warmwasseraufbereitung mit einem gesonderten Wärmezähler zu erfolgen hat. Die Frist für die Nachrüstung eines solchen Zählers endet zum 31.12.2013. Das Erfordernis eines zusätzlichen Zählers hat rechtlich insbesondere für Vermieter erhebliche Bedeutung, ist der zusätzliche Wärmezähler doch Voraussetzung für eine gesetzeskonforme Nebenkostenabrechnung. Heizkostenabrechnungen, die auf der Basis eines einzigen Wärmezählers basieren, können von Mietern grundsätzlich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen werden mit der Folge, dass dem Vermieter erhebliche finanzielle Einbußen entstehen können. Klären Sie als Eigentümer gegebenenfalls die Gesetzeskonformität der Heizungsanlage mit Ihrem Hausverwalter und lassen Sie ggf. nachrüsten.

