
Eigentlich war alles besprochen, man war sich über den Kaufpreis und die Formulierungen im Vertragsentwurf des Notars einig geworden und der Beurkundungstermin stand am nächsten Tage an. Voller Vorfreude nahmen die Kaufinteressenten am Vortag der Vertragsunterzeichnung nochmals einen letzten Besichtigungstermin war, bei dem sie auch die Verkäuferin kennenlernten, nachdem vorher alles über einen Makler gelaufen war. Plötzlich stellte die Kaufinteressentin fest, dass es sich bei dem künftigen Nachbarn um einen netten Arbeitskollegen handelte, mit dem sie ein anregendes Gespräch führte.
Dies ärgerte die Eigentümerin, die sich mit diesem Nachbarn überworfen hatte und der Kaufinteressentin keine harmonische Nachbarschaft gönnen wollte. Kurzerhand teilte die Eigentümerin der Kaufinteressentin mit, dass sie nun nicht mehr bereit sei, das Haus am nächsten Tag an die Interessentin zu verkaufen. Zum Erwerb des Hauses durch die Kaufinteressentin kam es in der Folge nicht. Die Kaufinteressentin hatte im Vertrauen auf den Abschluss des Vertrages ein Finanzierungsdarlehen aufgenommen, wobei die Widerrufsfristen bereits abgelaufen waren. Die von der Bank in Rechnung gestellten Rückabwicklungskosten in Höhe von € 9.000,00 machte die Kaufinteressentin nun als Vertrauensschaden gegen die Eigentümerin geltend.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage der Kaufinteressentin ab. In seinem Urteil vom 06.03.2014 (4 U 435/12) wies das Gericht darauf hin, dass der Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit jedem Vertragspartner das Recht einräumen würde, bis zum tatsächlichen Abschluss die Verhandlungen abzubrechen. Die Tatsache, dass die Kaufinteressentin zu diesem Zeitpunkt bereits ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen hatte, ändert daran nichts. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Darlehensaufnahme auf Veranlassung der Verkäuferin erfolgt wäre, was aber nicht der Fall war. Für die Kaufinteressentin hätte es ausgereicht, von Ihrer Bank bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages lediglich eine Finanzierungsbestätigung einzuholen, was im Falle des Scheiterns des Geschäfts keinen finanziellen Schaden verursacht hätte. Gerade bei beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften, bei denen die Einschaltung eines Notars insbesondere dem Schutz vor Übereilung dient und beiden Parteien die Tragweite des Geschäfts vor Augen führen soll, kann jede Partei auch kurzfristig und auch aufgrund von Gründen, die überwiegend als nicht akzeptabel angesehen werden würden, von dem Vorhaben zurücktreten, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen.

