
Üblicherweise finden sich in Gewerbemietverträgen Klauseln, wonach der Vermieter keine Haftung dafür übernimmt, dass das Mietobjekt in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht für die geplante Nutzung durch den Mieter geeignet ist. Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 (Urteil vom 24.10.2007, VII ZR 27/06) die Bestimmung in einem Gewerbemietvertrag für unwirksam erklärt, wonach jegliche Haftung des Vermieters dafür, dass die Gewerbemieträume den geltenden baurechtlichen Anforderungen für die geplante Gewerbenutzung entsprechen, unwirksam ist.
Der BGH führt in seinem Urteils aus, es stelle eine unangemessene Benachteiligung des Gewerbemieters dar, das komplette Risiko einer gegebenenfalls nicht genehmigungsfähigen Nutzungsart in vollem Umfange auf den Gewerbemieter abzuwälzen.
Tipp: Rechtlich weiterhin zulässig dürfte ein vollständiger Haftungsausschluss dann sein, sofern der Gewerbemietvertrag vorsieht, dass sich der Gewerbemieter im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung selbst und auf eigene Kosten über das Vorliegen der baurechtlichen Anforderungen für die geplante gewerbliche Nutzungsart zu informieren hat. Dies wird in aller Regel allerdings voraussetzen, dass der Gewerbevermieter dem Mietinteressenten die Planungsunterlagen des Gewerbeobjekts zur Prüfung zur Verfügung stellt. Die Überwälzung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen – also die Klärung der Frage, ob in der speziellen städtischen Lage des Mietobjekts die vorgesehene gewerbliche Nutzungsart baunutzungsrechtlich überhaupt genehmigungsfähig ist – ist dabei rechtlich stets möglich.

