
Zeit ist Geld – nicht immer haben sie Zeit, die Entscheidungen in unserem Newsletter in voller Länge zu lesen. Deshalb haben wir unsere Schlagzeilen eingeführt. Sollten Sie zu der einen oder anderen Schlagzeile weiterführende Fragen haben, so zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Zu jeder Schlagzeile liegt uns das vollständige Urteil vor und wir sind gerne bereit, Ihnen den genaueren Hintergrund für die entsprechende Entscheidung darzulegen.
Es stellt keine unzumutbare Härte dar, wenn ein Mieter wegen des Einbaus eines Fahrstuhls in das Treppenauge eines Wohnhauses einen Zugang zum Lift auf der Etage seiner Wohnung sowie auch die geringfügige Änderung des Grundrisses seiner Wohnung hinnehmen muss. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn bei einer 133 qm großen Wohnung der Flur um lediglich 1,60 m verkürzt werden soll.
Die Eigentümer einer WEG können ihren Verwalter nicht wirksam durch Beschluss dazu beauftragen, das Angebot für eine Baumaßnahme zunächst fertig zu verhandeln und sodann den Handwerker zu beauftragen. Ein derart weitgehender Beschluss ist inhaltlich zu unbestimmt und widerspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung.
Auf die Instandhaltungsrücklage darf vom Verwalter nur dann zugreifen, wenn er dazu durch Beschluss der Eigentümer in exakt bezeichnetem Umfang und mit klar definierter Zweckbestimmung ermächtigt wurde. So ist ein Beschluss, der den Verwalter bevollmächtigt, bei Liquiditätsengpässen grundsätzlich bis in Höhe von € 10.000,00m auf die Rücklage zurückgreifen zu dürfen, zu allgemein und weit gefasst.
Saniert ein Eigentümer eigenmächtig, ohne dass für die bauliche Maßnahme ein Beschluss der Gemeinschaft vorgelegen hat, so kann der Eigentümer nur dann die Kosten von der Gemeinschaft ersetzt verlangen, wenn die Sanierungsmaßnahme ohnehin hätte durchgeführt werden müssen, so z.B., wenn ein unmittelbarer Schaden drohte und die Maßnahme dem erklärten oder zumindest mutmaßlichem Willen der Gemeinschaft entsprach.
Seit Januar 2015 müssen neue und erneuerte Kalt- und Warmwasser- und Wärmezähler innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme dem Eichamt angezeigt werden. Bisher ist unklar, ob auch die Messdienstleister (Brunata & CO.) zur Anzeige verpflichtet sind oder nur die Verwender. Klarheit soll jetzt eine gesetzliche Änderung bringen, die wohl auch, ggf. sogar vorrangig die Messdienstleister in die Pflicht nimmt. Wir werden wieder berichten, sobald die neue Fassung des § 32 Abs. 1 S. 1 MessG vorliegt.
