Kauf von Fertighaus

Kauf von Fertighaus

29. Mai 2026

Die Anbieter von Fertighäusern sind berechtigt, von ihren Kunden spätestens zwei Monate vor Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder eines anderen Kreditinstitutes über den gesamten Kaufpreis zu verlangen. Die Hersteller von Fertighäusern können damit wirksam alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers absichern. Eine entsprechende Vertragsklausel bestätigte der Bundesgerichtshof im Mai 2010. Der BGH führte insbesondere aus, dass die Kunden durch eine derartige Vertragsklausel auch nicht sonderlich zusätzlich finanziell belastet würden, da sich die Avalgebühren für eine derartige Bürgschaft in vertretbarem Rahmen halten würden. Alternativ zur Bürgschaft können die Kunden dem Fertighaushersteller auch die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld anbieten, wobei diese Vorgehensweise mit dem Postulat der finanzierenden Bank, selbst erstrangig gesichert zu werden, kollidieren könnte.

Tipp: Allemal sollten Interessenten von Fertighäusern daran denken, bei den Finanzierungsgesprächen mit ihrer Bank auch an die Verhandlung von Konditionen für eine Kaufpreisbürgschaft zu sprechen.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

+49 89 930 83 88 10

+49 172 96 87 834

O.Grohmann@ProEigentum.de

ProEigentum Immobilien GmbH