
Die Parteien, beides Privatpersonen, haben es eilig. Der Verkäufer will den Verkauf seiner Immobilie endlich in „trockene Tücher“ bringen, der Käufer will sicherstellen, dass nicht noch zu guter Letzt ein unliebsamer Konkurrent mit einem ggf. noch besseren Angebot auftaucht. Beide Parteien können also nach der grundsätzlichen Einigung, das Geschäft abschließen zu wollen, durchaus gute Gründe dafür haben, nun so schnell wie möglich den notariellen Vertrag beurkunden zu lassen. So geschehen in unserem Fall. Bereits einen Tag nach Besichtigung des Objekts und der mündlichen Einigung trafen sich die Kaufvertragsparteien beim Notar. Der Notar wies zwar darauf hin, dass die Parteien als Verbraucher nach dem Gesetz den Entwurf des Vertrages 2 Wochen vorher übersandt erhalten sollten, beurkundete den Vertrag aber gleichwohl. Der Käufer verzichtete nämlich im Vertrag auf die Einhaltung dieser 2-Wochen-Frist. Zudem wurde dem Käufer ein 5-wöchiges Recht zum Rücktritt vom Vertrage eingeräumt.
Nachdem die Vorinstanz dieses Vorgehen noch akzeptierte, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf und stellte fest (Urteil v. 25.06.2015; III ZR 292/14), dass das Abweichen von der 2-wöchigen Entwurfsvorlagefrist nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein könne. Allein der übereinstimmende Wille der Parteien, kurzfristig zu beurkunden, reicht dafür keinesfalls aus. Sinn der Frist sei es, die Parteien vor übereiltem Handeln zu schützen und ihnen Gelegenheit zu geben, begleitende Fragen, wie etwa steuerlicher oder bautechnischer Art, zu klären. Der Verzicht auf die Einhaltung der Frist ist rechtlich daher unwirksam und auch die Einräumung eines Rücktrittsrechts könne diesen Rechtsverstoß nicht heilen.
Tipp von IN ImmoNews:
Achten Sie im eigenen Interesse stets darauf, den Entwurf eines notariellen Vertrages mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Notartermin erhalten zu haben. Ggf. ist es sinnvoll, den Eingang des Entwurfes bei den Vertragsparteien im Vertrag am Tag der Beurkundung noch aufzunehmen, um späteren Streit über den Zugang des Entwurfes von vorneherein zu vermeiden. Die 2-Wochen-Frist gilt übrigens nur für Verbraucher (Privatpersonen und auch Wohnungseigentümergemeinschaften).

