Kein Anspruch auf Sat-Schüssel bei Kabel oder Internet

Kein Anspruch auf Sat-Schüssel bei Kabel oder Internet

29. Mai 2026

Ausländischen Mietern ist grundsätzlich der Zugang zu Programmen aus ihrem Kulturkreis und in ihrer Sprache zu ermöglichen. Dies führte nicht selten dazu, dass an großen Wohnanlagen ein nicht kontrollierbarer Sat-Schüssel Wald entstand. Multikulti ließ die Schüsseln aus den Balkonen wachsen – häufig mit zweifelhaften optischen Auswirkungen.

In dem vom Amtsgericht Frankenthal zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter ohne Einholung einer Genehmigung des Vermieters, die laut Mietvertrag erforderlich gewesen wäre,  eine Parabolantenne auf seinem Balkon installiert. Der Vermieter verwies auf den Breitbandkabelanschluss.

Mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 3a C 183/16) verurteilte das Gericht den Mieter, die Sat-Schüssel wieder zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass der Vermieter dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Mieters auf freie Information dadurch ausreichend Rechnung trägt, wenn er einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Dies gilt auch gegenüber ausländischen Mietern dann, wenn über den Kabelanschluss ein Zugang zu Programmen in ihren Sprachen und aus ihren Heimatländern gewährleistet ist.

Gleiches gilt, und dies ist neu, wenn der ausländische Mieter ohne Schwierigkeiten seine Heimatsender über das Internet empfangen kann. Ob hierbei ggf. zusätzliche Kosten entstehen, sei unbeachtlich, so das Gericht.

Im Ergebnis besteht für den Mieter damit zwar der Anspruch auf Empfang einiger seiner Heimatsender, die Auswahl der Art der Medienversorgung obliegt allerdings dem Vermieter.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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