Keine Mietminderung bei Zutrittsverweigerung für Vermieter

Keine Mietminderung bei Zutrittsverweigerung für Vermieter

29. Mai 2026

Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist bereits mehr als angespannt und dann treten auch noch Mängel in der Wohnung auf. In dem vom Landgericht Berlin im Berufungsverfahren zu entscheidenden Fall fiel u. a. die Heizungsanlage aus. Der Mieter unterrichtete den Vermieter vom Vorliegen des Mangels und minderte auch gleich die Miete entsprechend.

Der Vermieter begehrte darauf einen kurzfristigen Begehungstermin, um den Mangel zu begutachten und entsprechende Reparaturarbeiten, sollten solche erforderlich sein, in Auftrag geben zu können. Der Mieter verweigerte dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung mit dem Hinweis, dass er wegen früherer Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit dem Vermieter ausschließlich Handwerker in die Wohnung lassen würde; der Zutritt des Vermieters sei insoweit nicht erforderlich, denn der Vermieter könne den Mangel ohnehin nicht selbst beheben.

Das Landgericht Berlin sah dies anders und stellte fest, dass der Vermieter grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Aufnahme eines mieterseits gerügten Mangels habe. Im Urteil vom 15.10.2013 (Az. 63 S 626/12) führt das Gericht aus, dass nur sehr außergewöhnliche Gründe – etwa die Androhung von Straftaten oder schwerwiegende Handgreiflichkeiten, die den Mieter ernsthaft um seine körperliche Unversehrtheit fürchten lassen dürfen – dazu führen könnten, dem Vermieter zu Recht den Zutritt zur Mietwohnung zu verweigern. Diese Voraussetzungen sah das LG Berlin als nicht gegeben an.

Mit der Weigerung, den Vermieter die Wohnung betreten zu lassen, verlor der Mieter im vorliegenden Fall sein Recht, wegen des Mangels an der Heizung die Miete zu kürzen. Der Vermieter ist erst dann verpflichtet, den Mangel beheben zu lassen, wenn er sich vor Ort selbst ein Bild machen konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht bei Zutrittsverweigerung durch den Mieter kein Minderungsanspruch, da die Möglichkeit, Reparaturen vornehmen zu lassen, vom Mieter mutwillig vereitelt wurde. Die entsprechende Klage des Vermieters auf Zahlung der vollen, ungekürzten Miete während der Zeit, in der ihm der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigert hatte, hatte damit Erfolg und der Mieter musste nachzahlen.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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