
Die Wohnanlagen in Deutschland kommen in die Jahre. Immer häufiger werden teure Sanierungsmaßnahmen an der Fassade (Vollwärmeschutz), dem Flachdach, an Heizung oder Aufzug oder aufgrund energetischer Sanierung fällig. Schnell addieren sich die veranschlagten Kosten auf sechs-oder gar siebenstellige Beträge.
Die für diese Fälle rückgestellten Instandhaltungsrücklagen reichen hierzu oft nicht aus. Um die zum Teil dringlichen Maßnahmen nicht verschieben zu müssen, greifen immer mehr WEG´s zu einem Kredit.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nunmehr, nachdem die Rechtsfähigkeit der WEG gesetzlich verankert ist, grundsätzlich befugt, mehrheitlich ein Finanzierungsdarlehen zu beschließen. Damit haftet die Eigentümergemeinschaft als eigenständiges rechtsfähiges Rechtssubjekt für die Rückführung des Darlehens. Dagegen fehlt der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz, neben der Haftung der Gemeinschaft auch die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft und damit der einzelnen Eigentümer zu beschließen. Dies stellte der BGH in seinem Urteil vom 28.09.2012 (V ZR 251) fest.
Eine persönliche Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers kommt daher rechtlich nur dann in Betracht, wenn sich dieser ausdrücklich neben der Gemeinschaft für die Rückführung des Darlehens gegenüber dem Darlehensgeber (meist Bank) unterschriftlich verpflichtet.

