
Der BGH hatte es in seinem Hinweisbeschluss vom 22.01.2014 (VIII ZR 352/12) zur Frage der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übernommenem Wohnraum nur andeuten, aber nicht entscheiden können, weil sich der Rechtstreit vorher anderweitig erledigt hatte. Trotzdem nehmen die Instanzgerichte bereits Bezug auf den Hinweisbeschluss und entscheiden in seinem Lichte.
So hat das Landgericht Heilbronn entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, die dem Mieter einer in unrenoviertem Zustand zu Mietbeginn übergebenen Wohnung die Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegt, unwirksam ist. In seiner Entscheidung vom 22.07.2014 (Az.: 2 S 63/13) führt das LG Heilbronn aus, dass die Verpflichtung des Mieters, in diesem Falle mit der Übernahme von Schönheitsreparaturen auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren und Abnutzungen, die vom vorherigen Mieter verursacht und quasi als Hinterlassenschaft übergeben wurden, verpflichtet zu sein, den Mieter unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.
Tipp von IN ImmoNews
Die Abwälzung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nach dieser Entscheidung also nur noch bei frisch renoviertem Wohnraum wirksam möglich. Wir gehen davon aus, dass es bei nächster Gelegenheit auch zu einer entsprechenden Entscheidung des BGH kommen wird.
Empfehlung für Vermieter:
Sofern unrenovierter Wohnraum weitervermietet werden soll, sollte auf die Abwälzung der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen also verzichtet werden. Ganz sollte aber auf die vertragliche Behandlung des Themas dennoch nicht verzichtet werden. Andernfalls wäre nämlich nach der gesetzlichen Regelung, die ja dann mangels mietvertraglicher Klausel gelten würde, der Vermieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Es empfiehlt sich daher zumindest eine Regelung in den Mietvertrag aufzunehmen, wonach festgestellt wird, dass der Vermieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, was im Ergebnis dazu führt, dass dann eben keine der beiden Vertragsparteien Schönheitsreparaturen durchführen muss.
