
Fast jedem Vermieter ist zwischenzeitlich bekannt, dass seine Ansprüche gegen den Mieter wegen der Verschlechterung der Mietsache oder wegen Schäden am Mietobjekt oder an mitvermieteten Gegenständen innerhalb von sechs Monaten nach Auszug des Mieters und Übergabe der Mietsache an den Vermieter verjähren, vergl. § 548 BGB. Fraglich war bislang, ob dies auch im Verhältnis des Mieters zur WEG gelten sollte.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die kurze Verjährung von sechs Monaten nach § 548 BGB nur für das Mietverhältnis und damit für die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter gilt. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz eines Schadens, den der Mieter an gemeinschaftlichem Eigentum (z.B. anlässlich des Auszugs an Eingangstüre, Wänden, Aufzüge, Boden in den Fluren, etc.) verursacht hat, verjähren damit erst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist und damit erst drei Jahre nach dem Auszug (BGH AZ VIII ZR 349/10).

