
Ein Vermieter hatte seinem Mieter per Post ein Schreiben geschickt, in den der die Zustimmung zu einer Mietpreiserhöhung verlangte. Der Mieter hatte der Mieterhöhung auch zunächst schriftlich zugestimmt, seine Zustimmung aber später wieder widerrufen.
Dabei berief sich der Mieter auf ein angebliches Widerrufsrecht, da es sich ja schließlich um einen Vorgang im Bereich des Fernabsatzes handeln würde und in §§ 312 ff. BGB der Brief als Mittel des Fernabsatzes ausdrücklich genannt sei.
Dieser Rechtsaufassung schloss sich allerdings das Amtsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 27.04.2016; Az. 202 C 3/16) nicht an. Die normale briefliche Korrespondenz falle nicht unter den Begriff des Fernabsatzgeschäfts.

