
Häufig kümmert sich nur einer von mehreren Eigentümern um den anstehenden Verkauf einer Immobilie, sei es der getrennt lebende Ehepartner oder ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im notariellen Kaufvertrag wird dann in aller Regel ein umfassender Gewährleistungsausschluss für Mängel vereinbart, der nur dann unwirksam ist, wenn der Verkäufer einen Mangel, den er kannte oder kennen musste, dem Käufer gegenüber arglistig verschwiegen hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein bereits getrennt lebendes Ehepaar ein Haus verkauft, wobei nur der Ehemann die Verkaufsverhandlungen geführt hatte. Die Ehefrau als Miteigentümerin hatte lediglich den Beurkundungstermin beim Notar wahrgenommen. Im weiteren Verlauf traten Mängel am Bauwerk zutage, die der Ehemann kannte und verschwiegen hatte. Der Käufer verklagte sowohl den Ehemann als auch die Ehefrau auf Schadenersatz. Die Ehefrau wandte ein, selbst keine arglistige Täuschungshandlung begangen zu haben und den konkreten Mangel auch nicht gekannt zu haben, allenfalls vage Hinweise darauf. Sie habe daher ggf. fahrlässig, jedoch keinesfalls arglistig gehandelt.
Mit Urteil vom 08.04.2016 (Az: V ZR 150/15) urteilte der Bundesgerichtshof, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ehefrau arglistig gehandelt habe. Die Schadenersatzpflicht treffe die „Verkäuferseite“, so dass es für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausreiche, wenn einem von mehreren Verkäufern ein arglistiges Verschweigen von Mängeln nachzuweisen sei.

