
Wird entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 29 Abs. 1 WEG in einer Versammlung im Beschlusswege mit der Mehrheit der Stimmen ein Nichteigentümer als Verwaltungsbeirat bestellt, so ist dieser Beschluss nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Wird der Beschluss nicht angefochten, so wird er nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat bestandskräftig mit der Folge, dass der Nichteigentümer auch wirksam bestellt wurde und die Rechte und Pflichten eines Verwaltungsbeirates inne hat.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dieser Nichteigentümer als Verwaltungsbeirat an den Eigentümerversammlungen teilnehmen darf. Eigentlich dürfen in der Wohnungseigentümerversammlung nur Eigentümer oder deren bevollmächtigte Vertreter teilnehmen. Dies bestimmt § 24 Abs. 1 WEG, der von einer Versammlung der Eigentümer spricht. Das Amtsgericht Idstein hat in seinem Urteil vom 07.09.2015 (32 C 7/15) dazu festgestellt, dass die Eigenschaft als Verwaltungsbeirat nicht die fehlende Eigenschaft als Eigentümer heilt. Der Nichteigentümer als Beirat darf daher lediglich zu den Themenpunkten, die ihn als Beirat betreffen (z.B. die Abgabe des Berichts über die Belegprüfung), in der Versammlung anwesend sein. Zu anderen Tagesordnungspunkten hat er den Versammlungsraum zu verlassen. Andernfalls wäre die grundsätzlich gesetzlich bestimmte Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung verletzt und Beschlüsse, die während der Anwesenheit des Nichteigentümers gefasst werden würden, aus diesem Grunde anfechtbar.

