anbei erhalten Sie den neuen Newsletter der ProEigentum UG zu aktuellen Rechtsthemen und Serviceinformationen rund um die Immobilie. Ich hoffe, dass wir damit in kurzer und für Sie als Käufer, Bauherr oder Vermieter verständlicher Weise informieren und Ihr Interesse an immobilienrechtlichen Themen wecken können. Topaktuell ist zurzeit die Gesetzesvorlage zum neuen Mietrecht-Änderungsgesetz, das an etlichen Stellen die Rechte der Vermieter durchaus stärkt:
- Energetische Modernisierung
- Kündigungserleichterungen
- Erleichterungen bei Räumungsklagen
- Kündigungserschwerung bei Umwandlung
Energetische Modernisierung
Modernisierungen, die den Energieverbrauch eines Bauwerks verbessern und für den Eigentümer künftig verpflichtend sein sollen, werden Mieter künftig nicht mehr zu Mietminderungen während der Modernisierungsphase berechtigen. Beim Minderungsrecht bleibt es allerdings, sofern es sich um andere bauliche Maßnahmen handelt. Insgesamt wird das Verfahren der energetischen Modernisierung vereinfacht und gestrafft.
Kündigungserleichterungen
Befindet sich der Mieter künftig mit der Bezahlung der Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von mindestens zwei Monatskaltmieten in Verzug, so soll ohne vorherige Mahnung künftig der Ausspruch der fristlosen Kündigung möglich sein. Allerdings kann die Kündigung unwirksam werden, wenn der Mieter die Kaution binnen zwei Monaten nach Erhebung der Klage auf Räumung zahlt.
Erleichterungen bei Räumungsklagen
Die so genannte ‚Berliner Räumung’ soll gesetzlich normiert werden. Danach soll der Vermieter künftig lediglich auf die Einräumung des Besitzes an Haus oder Wohnung klagen und im Übrigen hinsichtlich der dort eingebrachten Sachen von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen können. Größere praktische Bedeutung dürfte die geplante Neuregelung haben, wonach der Vermieter künftig gegen ihm fremde Personen, die sich ohne sein Wissen in der Wohnung aufhalten und gegen die er kleinen Räumungstitel erwirkt hat, im vorläufigen Rechtsschutz eine einstweilige Verfügung auf Räumung des Anwesen erwirken kann. Die in diesem Berech de facto rechtlose Stellung der Vermieter wird insoweit grundlegend gestärkt.
Kündigungserschwerung bei Umwandlung
Erschwert werden soll die Kündigung im Falle der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen im Falle es Erwerbs von Miteigentümern oder einer Personenmehrheit. Auch hier sollen die aus dem Gesetz schon bekannten Kündigungssperrfristen von drei bis zehn Jahren gelten. Ausgenommen hiervon soll der Erwerb durch Familienangehörige zur Eigennutzung sein.
Weitere aktuelle Themen rund und die Immobilie haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Viel Vergnügen beim Lesen!
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