Unser IN ImmoNews im Oktober bringt neben einer Zusammenfassung der Situation auf dem Münchener Immobilienmarkt in der ersten Jahreshälfte wieder einige neue, interessante Rechtsentscheidungen aus der Welt der Immobilien, diesmal insbesondere aus den Bereichen Vermieten und WEG.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Informationsrechte der Grundeigentümer gestärkt. Die Grundbuchämter haben nun über die Anfragen auf Grundbucheinsicht von Dritten, die nicht Eigentümer-/ Miteigentümer des Grundstücks sind, exakt Protokoll zu führen. Ab 01. Oktober 2014 hat künftig jeder Eigentümer das Recht, Einsicht in das nunmehr vom Grundbuchamt für sein Grundstück (oder Grundstücksanteil) zu führende Protokoll zu nehmen. Die heimliche Befriedigung der Neugier des Nachbarn, Spekulanten oder der Presse ist damit vorbei. Sie als Eigentümer können jederzeit das Protokoll prüfen und wissen damit, wer sich für Ihr Grundstück interessiert hat.
Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Einsicht in ein fremdes Grundbuch sind dabei unverändert geblieben. So bedarf es nach wie vor eines sogenannten berechtigten Interesses – ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Interpretation Tür und Tor öffnet. Insbesondere stellt sich nicht jedes private oder auch wirtschaftliche Interesse (z.B. ein Kaufinteresse) als berechtigt im Sinne der Grundbuchordnung dar. Das Grundbuchamt entscheidet hier stets im Einzelfall.

