Räumungsklage gegen volljähriges Kind des Mieters erforderlich?

Räumungsklage gegen volljähriges Kind des Mieters erforderlich?

29. Mai 2026

Gegen den Mieter bestand bereits ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Als der Gerichtsvollzieher zum angesetzten Termin die Zwangsräumung durchführen wollte, wandte der Mieter ein, dass im Haus ja auch noch der volljährige Sohn leben würde. Der Gerichtsvollzieher hob den Räumungstermin daraufhin auf, da das Urteil nicht auch gegen den Sohn lautete und damit eine vollständige Räumung ohnehin nicht vorgenommen werden hätte können.

Falsch, wie das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 21.05.2015 (Az.: 92 C 1677/15) urteilte. Minderjährige wie auch volljährige Kinder, die noch bei den Eltern wohnen, stehen danach in aller Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern, so dass sie kein selbständiges Recht zum Besitz an der Wohnung haben. Ein weiteres Verfahren gegen den Sohn sei daher entbehrlich. Die Zwangsräumung gegen den Sohn kann aus dem Urteil, das nur gegen die Eltern lautet, betrieben werden.

Anmerkung
Die Entscheidung stellt sich als pragmatisch, kostenschonend und vermieterfreundlich dar – und ist damit zu begrüßen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt und zumindest in Hinblick auf volljährige Kinder auch anderslautende Gerichtsentscheidungen vorliegen. Danach hat gegen volljährige Kinder, sofern sie nicht noch Schüler sind, ein gesondertes Räumungsurteil vorzuliegen. Im Zweifel und um unliebsame Überraschungen bei der Zwangsräumung zu vermeiden, sollte auch das volljährige Kind im Räumungsprozess stets mit verklagt werden.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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