
(1) Nun hat es das Landgericht Düsseldorf bestätigt. Starken Rauchern kann die Wohnung gekündigt werden, sofern sich durch den Qualm unzumutbare Belästigungen der anderen Hausbewohner ergeben. Das LG Düsseldorf hat damit das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 aufrecht erhalten. IN ImmoNews hatte über das Urteil in erster Instanz im Newsletter von September 2013 berichtet (Link öffnen) und wir hatten versprochen, in diesem Fall für Sie am Ball zu bleiben.
Auch das LG Düsseldorf hat ausdrücklich festgestellt, dass das Rauchen in Mietwohnungen natürlich grundsätzlich erlaubt ist. Nur, wenn die Geruchsbelästigungen ein nicht mehr hinnehmbares Ausmaß annehmen und der Raucher auch keine Abhilfe des für die übrigen Hausbewohner untragbaren Zustandes anbietet, sei eine Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt. Dass der 77-jährige Mieter bereits 40 Jahre im Haus wohne, spiele dabei keine Rolle. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters wurde dem unterlegenen Mieter eine Räumungsfrist bis Jahresende vom Gericht eingeräumt.
Auch mit dem Urteil des LG Düsseldorf ist die Rechtsfrage allerdings noch nicht endgültig geklärt, nachdem die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Wir bleiben auch weiterhin am Ball!
(2) Das Landgericht Potsdam hat durch Urteil vom 14.03.2014 (1 S 31/13) entschieden, dass Bewohner in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich keinen Anspruch gegen ihren Nachbarn haben, dass dieser zu gewissen Tageszeiten auf seinem Balkon nicht raucht. Ein solches Rauchverbot auf Balkonen käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen Kettenraucher handeln würde, der täglich deutlich mehr als 20 Zigaretten auf dem Balkon rauchen würde und den Nachbarn daher selbst das zeitweise Lüften der eigenen Wohnung nicht möglich sei, ohne dass störender Qualm in die Wohnung ziehen würde.

