Rauchverbot bei WEG-Versammlung

Rauchverbot bei WEG-Versammlung

29. Mai 2026

In einer Eigentümer-Versammlung hatten Eigentümer den Antrag gestellt, dass durch Beschluss festgestellt werden sollte, dass künftig für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot gelten solle. Bei Bedarf seien die Versammlungen auf Antrag eines Rauchers jeweils für fünf Minuten zu unterbrechen, damit außerhalb des Versammlungsraumes geraucht werden könne.

Der Versammlungsleiter hatte sich allerdings geweigert, über diesen Antrag überhaupt abstimmen zu lassen. Daraufhin verließen die Antragsteller den Raum, so dass sie auch bei den anschließenden Abstimmungen nicht anwesend waren.

Nach Ansicht der Antragsteller war der Antrag wegen eines generellen Rauchverbots zur Abstimmung zuzulassen und dementsprechend alle weiteren Beschlüsse anfechtbar, da den Antragstellern wegen der gesundheitlichen Gefährdung ein Verbleib im Versammlungsraum nicht zugemutet werden konnte.

Nachdem das Amtsgericht Bottrop noch die Rechtsauffassung des Versammlungsleiters stützte, hob das Landgericht Dortmund mit seinem Urteil vom 19.11.2013 (1 S 296/12) das erstinstanzielle Urteil auf und bestätigte, dass der Antrag auf Abstimmung über ein generelles Rauchverbot zugelassen werden hätte müssen.

Das Gericht führte aus, dass es den Nichtrauchern in der Tat nicht zuzumuten ist, gesundheitliche Schäden durch Passivrauchen zu erdulden. Damit war ihnen auch der weitere Verbleib in der Versammlung nicht zumutbar, was dazu führte, dass die ergangenen Beschlüsse anfechtbar waren.

Der Versammlungsleiter hätte den Antrag auf ein Rauchverbot als Antrag zur Geschäftsordnung bereits vor der Behandlung des ersten Tagesordnungspunktes zur Abstimmung stellen müssen. Ein vorheriger Antrag, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen, war entbehrlich, da es sich nicht um eine Angelegenheit der ordnungsgemäßen Verwaltung handelte.

Fazit: Ein WEG-Eigentümer hat Anspruch auf Abstimmung über ein generelles Rauchverbot im Versammlungsraum.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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