
Befindet sich ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung seines Hausgeldes in Verzug, so ist die Gemeinschaft aufgrund entsprechenden Beschlusses grundsätzlich berechtigt, dem Säumigen die Stromzufuhr abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn dieser den Strom aufgrund eines eigenen Vertrages mit dem Stromanbieter direkt von diesem bezieht und der Stromanbieter noch liefert. Das Landgericht München (08.11.2010; Az: 1 S 10608/10) führt dazu aus, dass der Strom auf seinem Weg in die Wohnung des säumigen Wohnungseigentümers ja durch das Stromleitungsnetz der Eigentümergemeinschaft fließt und diese die Durchleitung kappen kann.
Das Hausgeld diene schließlich gerade auch dazu, diese im Eigentum der Gemeinschaft stehenden Leitungen instand zu halten, was voraussetzt, dass das Hausgeld auch gezahlt wird. Der Eigentümergemeinschaft stehe damit ein Zurückbehaltungsrecht, diese Leitung dem säumigen Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen, bis zum Ausgleich der Rückstände beim Hausgeld zu.
