
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung steht es jedermann frei, sich des Rats eines Rechtsanwalts zu bedienen. Das BayOLG stellte hierzu fest, dass dieses Recht in Bezug auf die Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer Wohnungseigentümerversammlung gegebenenfalls seine Grenzen findet. Der landläufige Irrglaube, ein Eigentümer könne sich stets von einem Rechtsanwalt in der WEG-Versammlung begleiten oder vertreten lassen, veranlasste das Gericht, eindeutig Stellung zu beziehen (AZ II Z BR 32/02).
Das Gericht wies darauf hin, dass die Versammlungen der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht öffentlich sind. An der Versammlung darf daher lediglich der Eigentümer selbst oder sein Bevollmächtigter teilnehmen. Über die Frage, wer als Bevollmächtigter eingesetzt werden darf, gibt häufig die Gemeinschaftsordnung Auskunft. Insoweit kann zwar durchaus geregelt sein, dass sich ein Wohnungseigentümer in der Versammlung auch von einem Rechtsanwalt vertreten lassen kann, in aller Regel beschränken die meisten Gemeinschaftsordnungen jedoch die Möglichkeit der Bevollmächtigung auf einen Miteigentümer und/oder den Hausverwalter.
Tipp: Eigentümer, denen von der Eigentümerversammlung die Begleitung durch einen Rechtsanwalt in der Versammlung verwehrt wurde, ist anzuraten, bei sämtlichen Beschlussfassungen mit „Nein“ zu stimmen, um dem Rechtsanwalt damit die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft zu erhalten.

