
Anders als bei Räumen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist es dem Vermieter von Gewerberäumen erlaubt, Versorgungsleistungen wie Wasser, Heizung und Strom einzustellen, sofern der gewerbliche Mieter bis zum Auszug oder gegebenenfalls während des Laufes eines bereits anhängigen Räumungsverfahrens keine Miete mehr zahlt. Obwohl die Einstellung von Versorgungsleistungen durch den Vermieter einer Selbsthilfe nahe kommt, die zur Durchsetzung mietrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht gestattet ist, erlaubt der BGH (AZ XII ZR 103/07) diese Vorgehensweise des Vermieters ausdrücklich.
Schließlich decke der Vermieter mit dem Mietzins und den vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten die Bereitstellung von Versorgungsleistungen, so das Gericht. Kommt der Mieter seinen Zahlungspflichten insoweit nicht mehr nach, so ist der Vermieter zumindest nach Ausspruch der Kündigung berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Ausdrücklich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine analoge Anwendung dieser Rechtssprechung auf Wohnraum nicht möglich ist.

