von Rechtsanwalt Oliver Grohmann-Velchev
Nicht selten stören sich Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) daran, wenn in der Anlage geräuschintensive oder teure Sanierungsmaßnahmen erfolgen sollen, die in den Augen des einen oder anderen Miteigentümers entweder nicht derart kostenintensiv oder auch gar nicht, weil nicht erforderlich, ausgeführt werden sollten. So auch in dem vom Bundesgerichtshof am 21.04.2023 entschiedenen Fall (Az: V ZR 86/22).
Ein Wohnungseigentümer erwirkte dabei gegen die beschlossene Sanierung der Balkone eine einstweilige Verfügung, mit der dieser Sanierungsbeschluss der Gemeinschaft zunächst bis zur Rechtskraft des Verfahrens ausgesetzt wurde. Amts- und Landgericht haben die einstweilige Verfügung dann nach Verhandlung aufgehoben. Die Sanierungsmaßnahme konnte dann mit erheblicher Verzögerung durchgeführt werden. Die durch diese Verzögerungen entstandenen Mehrkosten in Höhe von € 11.200 trug zunächst die Gemeinschaft, verlangte diese aber nunmehr von dem Eigentümer, der die einstweilige Verfügung erwirkt hatte, zurück.
Der BGH urteilte in letzter Instanz, dass ein Wohnungseigentümer, der durch eine einstweilige Verfügung zu Unrecht einen Beschluss aussetzen lässt, den hierdurch entstandenen Schaden zu zahlen hat. Der Anspruch auf Schadenersatz steht unmittelbar der WEG zu.
Der Antrag auf Aussetzung eines Gemeinschaftsbeschlusses per einstweiliger Verfügung mag daher gut überlegt sein und insbesondere mag das Kostenrisiko bedacht werden. Die bei unberechtigten einstweiligen Verfügungen entstehenden Verzögerungs- und Verzugsschäden können schnell mehrere zehntausend Euro betragen und sich dann sogar als existenzgefährdend herausstellen. Kann der betroffene Eigentümer den Schadenersatzbetrag nicht bezahlen, könnte die WEG als ultima ratio sogar die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des Schuldners betreiben.

